Teilnahme an Personalversammlungen ist kein Dienst

09. November 2011

Die Teilnahme von Orchestermitgliedern an Personalversammlungen ist einer Teilnahme an Orchesterversammlungen nicht vergleichbar und muss daher nicht als Dienst im tarifvertraglichen Sinn gewertet werden.

Der Antrag stellende Personalrat begehrt die Feststellung, dass die Teilnahme von Orchestermitgliedern der Deutschen Staatsphilharmonie Rheinland-Pfalz an Personalversammlungen als "Dienst" im Sinne des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) gewertet wird.

Er begründet dies mit der, seiner Meinung nach, vergleichbaren Sachlage bei Orchesterversammlungen. Eine Teilnahme an diesen Versammlungen werde nach der Protokollnotiz Nr. 5 zu § 12 TVK als ein "Dienst" gerechnet. Es sei nicht einzusehen, warum dies bei Personalversammlungen nicht auch geschehe. Da die Musiker häusliche Vorbereitungen durchzuführen hätten, würden die Personalversammlungen ansonsten in Zeiten fallen, die außerhalb der Arbeitszeit lägen. Dann sei aber den Orchestermitgliedern auch ein Freizeitausgleich zu gewähren. Dieser könne organisatorisch nur in der Weise erfolgen, dass die Teilnahme als ein "Dienst" im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 zu § 12 TVK gerechnet werde.

Der Personalrat hatte mit seinem Antrag auch vor dem OVG Rheinland-Pfalz keinen Erfolg.

Die Teilnahme an Personalversammlungen muss auch künftig nicht als "Dienst" gerechnet werden. Zwar handelt es sich hierbei ersichtlich um "Arbeitszeit" (§ 49 Abs. 1 LPersVG); diese muss jedoch nicht zwingend als tarifvertraglicher "Dienst" des Musikers behandelt werden.

Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 LPersVG finden Personalversammlungen "während der Arbeitszeit" statt, soweit nicht zwingende dienstliche Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Grundsätzlich sollen diese innerhalb der "üblichen" Arbeitszeit im öffentlichen Dienst stattfinden. Kann eine Personalversammlung ausnahmsweise nur außerhalb dieser Arbeitszeit stattfinden, so muss den Bediensteten gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 LPersVG Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt werden.

Ob eine Personalversammlung als "Dienst" in den wöchentlichen Arbeitsplan der Orchestermusiker einzutragen ist, hängt somit zunächst davon ab, ob es sich hierbei um "Arbeitszeit" im Sinne des § 49 Abs. 1 LPersVG handelt. Das ist zwar, wie die vorstehend dargestellt, zu bejahen. Bei Orchestermusikern, auf die der TVK anwendbar ist, besteht jedoch die Besonderheit, dass diese keine zeitlich eindeutig eingrenzbaren Arbeitszeiten haben.

Würde die Teilnahme an einer Personalversammlung zum Dienst zählen, müsste der öffentliche Arbeitgber, falls die Höchstbelastungsgrenzen des § 12 Abs. 2 und 3 TVK bereits erreicht wären, innerhalb derselben Woche eine Aufführung oder – naheliegender – eine Probe ausfallen lassen. Wird dagegen eine Personalversammlung nicht als "Dienst" gewertet, so muss der Orchestermusiker entweder seine häuslichen Arbeiten zugunsten der Personalversammlung einschränken oder aber tatsächlich in vollem Umfang seine häuslichen Arbeiten verrichten und daneben zur Personalversammlung erscheinen.

Die Entscheidung, welche dieser beiden Lösungsalternativen zu bevorzugen ist, hat sich an dem in § 2 Abs. 1 LPersVG niedergelegten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu orientieren. Dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Belange und verbietet es, einem davon generell Vorrang einzuräumen.

Den insoweit sorgfältig abzuwägenden beiderseitigen Belangen wird in der Regel dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Personalversammlung zwar regelmäßig in der probenfreien Arbeitszeit abgehalten wird. Legen es die Rücksichtnahme beispielsweise auf die Dauer der An- und Abreise der Teilnehmer oder sonstige berechtigte Interessen der Musiker im Einzelfalle nahe, die Personalversammlung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an eine Probe abzuhalten, sollte es der öffentliche Arbeitgeber hinnehmen, dass hierfür gegebenenfalls auch eine Probe verkürzt wird.

Quelle:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.09.2011
Aktenzeichen: 5 A 10666/11.OVG
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(c) arbeitsrecht.de (ts)

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