EU-Leiharbeitsrichtlinie: Umsetzung in nationales Recht muss erfolgen

06. Dezember 2011

Mehr als drei Millionen Zeitarbeiter in Europa können auf eine Gleichbehandlung bei Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen hoffen, denn seit dem 05.12.2011 muss die Richtlinie über Leiharbeit in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt sein.

Die Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EG) legt einen allgemeinen Rahmen für die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitern in der Europäischen Union fest. Ein Ziel der Richtlinie ist die Gewährleistung eines Mindestniveaus für einen effizienten Schutz der Leiharbeiter. Außerdem soll ein Beitrag zur Weiterentwicklung des Leiharbeitssektors geleistet werden, der eine flexible Option für Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt.

Die Richtlinie legt das Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen Leiharbeitern und Arbeitnehmern, die von dem die Leiharbeit in Anspruch nehmenden Unternehmen eingestellt wurden, fest. Es gilt für die wichtigsten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.

Die Richtlinie sorgt für mehr Transparenz und vergrößert das Vertrauen, das in den Leiharbeitssektor gesetzt wird. So wird der Schutz für die betroffenen Arbeitskräfte verbessert und die Flexibilität aus der Sicht der Unternehmen vergrößert.

Das Prinzip der Gleichbehandlung gilt auch für die Schutzvorschriften und die Rechte, die unbefristet beschäftigte schwangere Arbeitnehmerinnen und stillende Mütter genießen. Ihre über Leiharbeitsfirmen beschäftigten Kolleginnen erhalten dieselben Rechte.

Die Richtlinie bezieht sich auf die Verträge und die Beziehungen, die zwischen einem Arbeitnehmer und der Leiharbeitsfirma bestehen. Das Unternehmen, bei dem die Arbeitskraft tätig ist, sollte die Leiharbeiter über etwaige offene Stellen informieren. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass alle Bestimmungen, die den Abschluss eines Arbeitsvertrags bzw. das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeiter und dem entleihenden Unternehmen verhindern, rechtlich ungültig sind bzw. für rechtlich ungültig erklärt werden können.

Von den Leiharbeitern dürfen keine Vermittlungsgebühren erhoben werden. Sie müssen einen gleichberechtigten Zugang zu Annehmlichkeiten und allgemein zugänglichen Leistungen an ihrem Arbeitsplatz haben. Die Mitgliedstaaten müssen den Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen für Leiharbeiter vereinfachen.

Quelle:
PM der EU-Kommission

(c) arbeitsrecht.de (ts)

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