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BR-Mitglieder müssen Ansprüche im Urteilsverfahren geltend machen
Der Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Gegenstandsloserklärung von Abmahnungen und des Rückgängigmachens von Lohneinbehalt wegen aus Sicht der Arbeitgeberin nicht erforderlicher Schulungsteilnahme hat im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu erfolgen. Daran ändert auch eine Bezugnahme auf § 78 BetrVG nichts, entschied das LAG Berlin-Brandenburg.
Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens waren zwei Mitglieder des Betriebsrates sowie der Betriebsrat als Gremium. Weitere Beteiligte ist die Arbeitgeberin; ein Unternehmen eines weltweit tätigen Konzerns.
Die beiden Mitglieder des Betriebsrates machen die Rechtswidrigkeit von Lohnabzügen und Abmahnungen aus Anlass der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung geltend. Die Arbeitgeberin hatte den Lohn mit der Begründung einbehalten, dass die beiden Betriebsratsmitglieder wegen einer Seminarteilnahme ihre Arbeitspflicht verletzt hätten.
Die Vorinstanz hat das Verfahren ins Urteilsverfahren verwiesen. Sowohl die beiden Mitglieder als auch der Betriebsrat selbst haben gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer meinen, dass sie allein in ihrem Amt als Betriebsratsmitglied von solchen Lohnabzügen und Abmahnungen betroffen sein könnten. Deshalb stelle die diesem Verfahren zugrunde liegende Handlungsweise der Arbeitgeberin eine Behinderung im Sinne des § 78 BetrVG dar.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat bei der Begründetheit der Beschwerden differenziert.
Es sah die Beschwerde des Betriebsrats als begründet an. Zwar ist dem Arbeitsgericht zuzugeben, dass es sich um individualrechtliche Ansprüche der beiden Betriebsratsmitglieder handelt. Der Betriebsrat als Antragsteller ist jedoch nicht Träger solcher Individualrechte. Insofern kann auch der Betriebsrat nicht von der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG erfasst werden, da er weder Arbeitnehmer noch deren Hinterbliebener ist.
Für den Betriebsrat – als Gremium - verbleibt es beim arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als der zutreffenden Verfahrensart. Aus Sicht des Betriebsrates handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 78 BetrVG). Ob solche Anträge eines Betriebsrates zulässig, war im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem es allein um die zutreffende Verfahrensart geht, noch nicht zu entscheiden.
Die Beschwerde der beiden Betriebsratsmitglieder war demgegenüber zurückzuweisen.
Einzelne Betriebsratsmitglieder als Organ können in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht verlangen, dass Abmahnungen widerrufen und aus der Personalakte entfernt werden, da es sich hierbei um einen individualrechtlichen Anspruch des jeweiligen Betriebsratsmitglieds handelt, für den das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren zur Verfügung steht. Das gleiche gilt für die begehrte Rückgängigmachung des Lohnabzugs und die daraus resultierende Auszahlung des einbehaltenen Betrages.
Daran ändert die von den Beschwerdeführern in ihrer Argumentation hergestellte Verknüpfung zu § 78 BetrVG nichts. Zwar ist der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG umfassend zu verstehen. Hinsichtlich der Frage, wer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen kann, ist aber nach dem jeweiligen Gegenstand des Anspruchs zu differenzieren.
Hat der Streit zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat bzw. einzelnen Betriebsratsmitgliedern allein betriebsverfassungsrechtliche Fragen zum Inhalt, so ist er zwischen diesen Beteiligten im Beschlussverfahren zu entscheiden. Konkrete Ansprüche eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber können daher nur vom jeweiligen Betriebsratsmitglied im Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber durchgesetzt werden. Dabei kann es nicht darauf ankommen, welcher Normverstoß vom Antragsteller behauptet wird (hier: § 78 BetrVG), sondern welche erstrebte Rechtsfolge Gegenstand des Antrags ist (hier: Gegenstandsloserklärung und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bzw. Nachzahlung der einbehaltenen Vergütung.
Der Anspruch auf Gegenstandsloserklärung und Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakte ist dabei in gleicher Weise ein individualrechtlicher Anspruch, wie der aus § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG folgende Vergütungsanspruch, der auch nur vom jeweiligen Betriebsratsmitglied individuell gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden kann. Ein solcher individualrechtlicher Beseitigungsanspruch, der auf der Ausübung individualrechtlicher Befugnisse durch den Arbeitgeber beruht, steht allein dem betreffenden Arbeitnehmer als Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, nicht aber dem Betriebsratsmitglied im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu.
Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich das einzelne Betriebsratsmitglied durch diese Abmahnung selbst in seiner Arbeit gestört oder behindert sieht (§ 78 Satz 1 BetrVG) oder seine Benachteiligung annimmt (§ 78 Satz 2 BetrVG). Maßgeblich für die Frage, wem ein Beseitigungsanspruch zusteht, ist nicht die etwaig verletzte Rechtsnorm, sondern das Antragsziel, welches hier individualrechtlich ausgestaltet ist.
Entsprechendes gilt für die Frage der Geltendmachung des Lohneinbehaltes bei einzelnen Betriebsratsmitgliedern wegen des Fehlens am Arbeitsplatz infolge von der Arbeitgeberin nicht für erforderlich erachteter Betriebsratsarbeit.
Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2012
Aktenzeichen: 10 Ta 1993/11
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