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Flirtversuch berechtigt Arbeitgeber nicht zur Änderungskündigung
Einem Bankangestellten wurde gekündigt, weil er die Bankdaten einer Kundin für private Zwecke benutzt und sich rufschädigend verhalten hat. Die Änderungskündigung ist jedoch unwirksam. Eine Abmahnung war nicht entbehrlich, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Ein Bankangestellter hatte eine attraktive Dame an der Tankstelle beobachtet und den Tankwart nach ihr befragt. Dabei stellte er fest, dass die Frau eine Kundin seiner Arbeitgeberin war. Er besorgte sich aus den Bankunterlagen ihre Handynummer und schrieb ihr eine SMS mit folgendem Inhalt:
"Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen. Handy-Nr…"
Als die Frau kurz darauf einen Termin mit ihrem Kundenberater hatte, verwickelte der Bankangestellte sie in ein Gespräch, dass die Kundin als unerwünschte Anmache empfand. Sie beschwerte sich beim Vorstand. Anfang Februar 2011 kündigte die Bank das Arbeitsverhältnis wegen missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für offensichtlich private Zwecke sowie ruf- und geschäftsschädigenden Verhaltens. Gleichzeitig bot sie dem Arbeitnehmer an, dass Arbeitsverhältnis in der Funktion eines Beraters im Standardgeschäft mit einer geringeren Vergütung fortzusetzen.
Der Angestellte nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kaiserslautern eine Änderungsschutzklage. Das ArbG gab seiner Klage statt. Die Beklagte hätte den Kläger vor Ausspruch der Änderungskündigung abmahnen müssen. Eine Abmahnung sei nicht entbehrlich, denn auch die Beklagte halte offenbar eine Änderung des Verhaltens beim Kläger für möglich, was sie mit dem Ausspruch der Änderungskündigung selbst dokumentiert habe.
Die Beklagte legte gegen diese Urteil Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz Berufung ein. Sie hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer schloss sich den Ausführungen des ArbG Kaiserslautern an. Der Zweck der Kündigung sei nicht eine Sanktion für eine begangene Pflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Danach war eine Abmahnung hier nicht entbehrlich. Vielmehr sei die die Erwartung berechtigt, dass sich der Kläger eine Warnung mit Kündigungsandrohung zu Herzen nehmen wird und das Arbeitsverhältnis vertragsgerecht fortgesetzt werden kann.
Quelle:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011
Aktenzeichen: 10 Sa 329/11
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