Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung eines Postbeamten

Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG ist nicht berechtigt, bei der Versetzung von Beamten dieses Betriebes zu anderen Betrieben des Unternehmens mitzubestimmen, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Im vorliegenden Fall ging es um die Schließung der Service Niederlassung Immobilien der Deutschen Post AG. Die dort beschäftigten Beamten wurden zu anderen Betrieben des Unternehmens versetzt. Der Betriebsrat des stillgelegten Betriebes rügte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Missachtung seines Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen. Das Bestehen eines dahingehenden Rechts hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis mit der Begründung verneint, die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb komme nach ihrem Sinn und Zweck im Falle einer Betriebsstilllegung nicht mehr zum Tragen.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. Die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb dient vorrangig den Interessen der Belegschaft. Diese soll vor Arbeitsverdichtung, die mit der Versetzung verbunden sein können, und vor sachwidriger Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten geschützt werden. Diese kollektiven Interessen entfallen bei einer Betriebsstilllegung, weil damit zugleich die Betriebsgemeinschaft ihre Existenz verliert und alle Beschäftigten versetzt werden müssen.

Die Individualinteressen des von der Versetzung jeweils betroffenen Beamten, insbesondere sein Recht auf amtsangemessene Weiterbeschäftigung, werden durch die Mitbestimmung beim Sozialplan wahrgenommen. Letztere fiel hier in die Zuständigkeit des im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats, wie bereits anderweitig gerichtlich geklärt war. Dagegen würde die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in einem etwaigen Mitbestimmungsverfahren bei Versetzung zu keinem konstruktiven Ergebnis führen, weil eine Weiterbeschäftigung im alten Betrieb wegen dessen Stilllegung ausscheidet.

Quelle:

BVerwG , Urteil vom 25.01.2012
Aktenzeichen: 6 P 25.10
PM des BVerwG vom 25.01.2012 Nr. 4/2012

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