Arbeitsweg: Unfallversicherung gilt nicht bei Alkoholgenuss

Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gilt das auch, wenn Alkohol im Spiel ist? Das Bayerische Landessozialgericht hat das für den Fall abgelehnt, dass der Alkoholgenuss als wesentliche Unfallursache feststeht.

Ein Versicherter war auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Bei ihm wurde eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 0,93 Promille festgestellt. Nach dem unfallbedingtem Tod des Versicherten verlangten die Witwe und die Halbwaisen Entschädigungsleistungen von der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft verneinte einen Versicherungsfall, denn der Alkohol sei die wesentliche Unfallursache. Das Sozialgericht hatte anders entscheiden und den Klägern Recht gegeben.

Die Berufung des Unfallversicherungsträgers hat das Bayerische Landessozialgericht (Bayer. LSG) zurückgewiesen. Der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei nicht entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit sei nicht hinreichend erwiesen. Den Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache war, sah das Bayer. LSG durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als entkräftet.

Das Bayer. Landessozialgericht hat klargestellt, dass allein eine relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht ausschließt. Dies allerdings gilt nur dann, wenn sie andere, unternehmensbedingte Umstände in den Hintergrund drängt und als allein wesentliche Ursache anzusehen ist.

Quelle:

Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2011
Aktenzeichen: L 2 U 566/10
PM des Bayer. LSG vom 2.2.2012

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