Leiharbeit: Betriebsrat scheitert mit Unterlassungsantrag gegen Lufthansa
Das Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Personalvertretung des fliegenden Personals der Deutschen Lufthansa AG, Gruppenvertretung der Stewardessen und Stewards, gegen die Deutsche Lufthansa AG zurückgewiesen.
Mit dem Antrag wollte die Antragstellerin erreichen, dass der Deutschen Lufthansa AG untersagt wird, die Bereederung der Kabine ihrer in Berlin stationierten Flugzeuge durch Kabinenpersonal vorzunehmen, welches keinen eigenen Arbeitsvertrag mit der Deutschen Lufthansa AG hat. Die Antragstellerin sieht sich durch den für Juni 2012 von der Deutschen Lufthansa AG in diesem Umfang geplanten Einsatz von Leiharbeitnehmern in ihren Mitbestimmungsrechten verletzt. Insbesondere beruft sie sich zur Begründung ihres Antrags auf eine zwischen der Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) und der Deutschen Lufthansa AG im Mai 2005 getroffene Vereinbarung, die einen zumindest zeitlich befristeten Verzicht auf eine Bereederung mit Fremd-personal enthält.
Die zuständige 9. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag zurückgewiesen.
Die Kammer geht davon aus, dass für die Antragstellerin jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt kein Unterlassungsanspruch besteht. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin sei durch den von ihr behaupteten Verstoß gegen die Vereinbarung aus dem Jahr 2005 weder in einer eigenen Rechtsposition verletzt, noch verschaffe ihr diese Vereinbarung einen Durchsetzungsanspruch gegenüber der Deutschen Lufthansa AG. Ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einstellung von Leiharbeitnehmern bestehe zwar, jedoch sei ein solches Mitbestimmungsrecht derzeit nicht verletzt.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich.
Quelle:
ArbG Frankfurt/M., Beschluss vom 15.02.2012
Aktenzeichen: 9 BVGa 91/12
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