Personalratsarbeit

Vorsitz im Personalrat nur für Gruppensprecher

12. Oktober 2020
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Für den Vorsitz eines Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz kommen nur Gruppensprecher in Frage. Aber können diese auf den Vorsitz verzichten?

Beim Gesamtpersonalrat das Bundesnachrichtendienstes (BND) wurde im März 2018 ein »einfaches« Mitglied des Personalrats zum Vorsitzenden gewählt. Der Antragsteller hält diese Wahl für unwirksam, da nur ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitz wählbar sei. Aus diesem Grund seien auch alle nach der Wahl durch das Gremium gefassten Beschlüsse unwirksam.

Im September 2018 wurde der Vorsitzende im Amt bestätigt, gehörte aber mittlerweile als Ergänzungsmitglied dem Vorstand an. Auch hiergegen richtet sich der Antragssteller.

Das sagt das Gericht

Das BVerwG gibt dem Antragsteller Recht: Die Wahl des Vorsitzenden im März 2018 war rechtswidrig und unwirksam. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Diese Vorschrift gilt gem. §§ 54 Abs. 1, 56 BPersVG auch für den Gesamtpersonalrat. Da der Gewählte kein Mitglied des Vorstands war, durfte er nicht zum Vorsitzenden gewählt werden.

Die Wahl des Vorsitzenden ist – wie auch sonstige Personalratsbeschlüsse – nichtig, wenn sie an einem schwerwiegenden Fehler leidet, der offenkundig ist (vgl. § 43 Abs. 3 und § 44 VwVfG). Da die Mitgliedschaft im Vorstand nach dem – unmissverständlichen – Wortlaut des § 32 BPersVG eine zwingende Voraussetzung für die Wahl des Vorsitzenden ist, handelt es sich hier um einen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler.

Da die Wahl nichtig war, fehlte dem Gremium ein wirksam gebildeter Vorstand. Hieran fehlt es insbesondere, wenn der Vorsitz nicht wirksam bestimmt ist. Das Gremium war demnach nicht handlungsfähig und die von ihm gefassten Beschlüsse daher unwirksam. Die erneute Wahl im September 2018 hingegen war rechtswidrig, aber nicht nichtig.

Zwar reicht die Eigenschaft als Ergänzungsmitglied des Vorstands nicht aus und der Personalratsvorsitzende muss ein Gruppensprecher sein. Die Gruppensprecher sind außerdem verpflichtet, die mit ihrem Amt verknüpften Funktionen wahrzunehmen, also auch den Vorsitz im Gremium: Ein Verzicht ist also nicht möglich. Das ergibt sich jedoch nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern aus dem im Personalvertretungsrecht geltenden »Gruppenprinzip«.

Dieser Fehler bei der Wahl des Vorsitzenden war – im Gegensatz zu dem Fehler bei der Wahl im März – also nicht offensichtlich, zumal bislang viele Stimmen in der Literatur einen Verzicht durch die Gruppensprecher für möglich hielten und es zu der Thematik noch keine eindeutige Rechtsprechung gab. Die nach September 2018 gefassten Beschlüsse des Personalrats waren daher nicht unwirksam.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Das BVerwG hat mit seiner Entscheidung alle Zweifel ausgeräumt: Für den Vorsitz im Personalrat kommen nur Gruppensprecher in Frage. Das müssen sie beachten, denn Gremien, die sich hieran nicht halten, machen alle ihre Beschlüsse angreifbar.

Nach der Entscheidung des BVerwG dürften zukünftige Verstöße gegen diesen Grundsatz in aller Regel offensichtlich sein und die Nichtigkeit der Wahl nach sich ziehen. Sie sollten daher schon bei der Wahl des Vorstands bzw. der Gruppensprecher berücksichtigen, wer später für den Vorsitz in Frage kommen soll.

Am besten informieren Sie auch neue Mitglieder des Personalrats über diese Vorgabe, damit es gar nicht erst zu Unstimmigkeiten über die Wahl der vorsitzenden Person kommt.

Außerdem gilt: Wer in den Vorstand will, darf sich auch dem Vorsitz nicht verweigern. Das sollten die Kandidat(inn)en sich vorab klar machen.

Alexandra Kötting, Fachanwältin für Arbeitsrecht, cnh Anwälte, Essen.

(ct)

Quelle

BVerwG (15.05.2020)
Aktenzeichen 5 P 3.19
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