Krankengeld

Neues bei Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung

28. Juli 2015

Beschäftigte, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, erhalten Krankengeld statt Arbeitslohn. Die Details sind kompliziert. Bei der Krankschreibung waren und sind bestimmte Fristen einzuhalten, die nun wirklichkeitsnäher angepasst sind.

Die Änderungen beim Krankengeldbezug, die ab 1. August 2015 in Kraft treten, betreffen den Beginn und die Fortdauer des Krankengeldanspruchs. Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V). Es wird unter anderem gezahlt, wenn ein Versicherter länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist.

Stichtag Krankengeldanspruch

Bislang entsteht der Krankengeldanspruch - wenn keine stationäre Behandlung durchgeführt wird - an dem Tag, der auf die Krankschreibung folgt (§ 46 SGB V): also am Folgetag nach der ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit.

Das ändert sich ab 1. August 2015: Der Krankengeldanspruch beginnt bereits am Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Erkrankte erwerbstätige Versicherte, deren Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgeschöpft ist, und die nur einen Tag arbeitsunfähig sind (z.B. wegen ambulanter Behandlung), erhalten – anders als früher – Krankengeld. Auch Arbeitslose erhalten Krankengeld nun vom ersten Krankheitstag an.

Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

Nach bisherigem Recht können Probleme auftreten, wenn bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Folgebescheinigung nicht fristgerecht ausgestellt wurde. Beispiel: Die Arbeitsunfähigkeit wurde zuletzt bis zu einem Freitag bestätigt. Dann musste der behandelnde Arzt bis spätestens an diesem Freitag erneut aufgesucht werden, damit er bei Bedarf das Folge-Attest ausstellen konnte. Nur so lag eine kontinuierliche Krankschreibung vor.

Wird der Arzt erst am folgenden Montag konsultiert, gilt die Arbeitsunfähigkeit – nach der alten Rechtslage – als unterbrochen. Daraus folgt, dass auch der Krankengeldanspruch endet! Die Regelung konnte/kann für Versicherte zu fatalen finanziellen Verlusten führen. Und sie hatte in manchen Fällen Auswirkungen auf den Versichertenstatus (Stichwort: Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse allein aufgrund des Bezugs von Krankengeld - § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Das ändert sich ab 1. August 2015: Es reicht aus, wenn sich Versicherte bis spätestens an dem Werktag beim Arzt vorstellen, der auf den letzten Tag der aktuellen Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Bescheinigungen müssen sich nicht mehr überlappen. Und nach dem Beispiel oben bedeutet das: Eine Arztkonsultation am Montag genügt, um einen lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Dies ist aber auch der letztmögliche Zeitpunkt! Eine rückwirkende Krankschreibung wird es auch künftig nicht geben. Wer die lückenlose Krankmeldung versäumt, kann die Anspruchslücke nicht füllen.

Weitere Informationen

Die geschilderten Neuerungen treten mit dem »Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung« (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) zum 1. August 2015 in Kraft, das u.a. Erleichterungen beim Krankengeldanspruch für gesetzlich Krankenversicherte beinhaltet. Mehr über dieses Gesetz erfahren Sie beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG, 24.07.2015) .

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