Tarifvertrag

Bonus nur für Gewerkschaftsmitglieder

23. April 2015

Gewerkschaften und Arbeitgeber können Sonderzahlungen für Gewerkschafter vereinbaren und diese von einem bestimmten Stichtag der Gewerkschaftszugehörigkeit abhängig machen. In dieser Ungleichbehandlung liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – so das BAG.

Die Klägerin beansprucht von den beiden Beklagten Leistungen nach einem Haustarifvertrag. Die tarifgebundene Arbeitgeberin plante zu Beginn des Jahres 2012 eine Betriebsschließung in München. In Verhandlungen mit dem in diesem Betrieb bestehenden Betriebsrat und der zuständigen IG Metall konnte eine vollständige Schließung abgewendet werden. Die Arbeitgeberin und die IG Metall schlossen am 4.04.2012 einen »Transfer- und Sozialtarifvertrag« (TV).

Der TV bestimmt für den Fall, dass Arbeitnehmer, die zum 30.04.2012 in eine Transfergesellschaft wechseln, Abfindungen bis 110.000,00 Euro durch die Arbeitgeberin erhalten. Weiter wird mit der Transfergesellschaft vereinbart, dass das Monatsentgelt 70 % des bisherigen Bruttomonatseinkommens beträgt. Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat übernahmen den TV in einem Interessenausgleich für alle betroffenen Beschäftigten.

Sonderleistung hängt von Stichtag ab

Schließlich schlossen die Arbeitgeberin und die IG Metall einen weiteren, ergänzenden Tarifvertrag (ETV). Dieser sollte nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder gelten, »die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind«. Der ETV regelt eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro sowie ein um 10 Prozent höhere Bemessungsgrundlage für das Monatsentgelt in der Transfergesellschaft.

Die Klägerin war bei der Arbeitgeberin beschäftigt und in der Zeit von Juli 2012 bis Januar 2013 Mitglied der IG Metall. Sie unterzeichnete die dreiseitige Vereinbarung für den Wechsel in die Transfersgellschaft. Sie verlangt von der Arbeitgeberin und der Transfergesellschaft die im ETV vorgesehenen weiteren Leistungen.

BAG bestätigt Wirksamkeit der Stichtagsregelung

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Anspruchsvoraussetzungen des ETV sind nicht gegeben, entschied der vierte Senat des BAG. Die im persönlichen Geltungsbereich des ETV vereinbarte Stichtagsregelung - 23.03.2012 - ist wirksam.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich dabei nicht um eine so genannte einfache Differenzierungsklausel, die zwischen Gewerkschaftsmitgliedern einerseits sowie nicht und anders tarifgebundenen Arbeitnehmern - sog. Außenseitern - andererseits unterscheidet.

Der TV und der ETV differenzieren in ihrem personellen Geltungsbereich zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall. Die Differenzierung betrifft nur die tarifgebundenen Arbeitnehmer. Dies sind ohnehin die einzigen Beschäftigten, denen ein Tarifvertrag Ansprüche vermitteln kann.

Ermessenspielraum der Tarifparteien

Die Stichtagsregelung formuliert lediglich eine Anspruchsvoraussetzung für die tariflichen Leistungen. Die Bestimmungen des ETV erweisen als wirksam. Die Tarifvertragsparteien haben auf Grund der Tarifautonomie einen weiten Gestaltungsspielraum. Ihr Spielraum erstreckt sich auch auf Umfang und Voraussetzungen der Ausgleichsleistungen, die anlässlich der Betriebschließung vereinbart werden.

Die Stichtagsregelung orientiert sich am gegebenen Sachverhalt der beabsichtigten Betriebsänderung als einmaligem Vorgang sowie den damit verbundenen Leistungen unter Berücksichtigung des ausgehandelten Tarifvolumens.

Rechte der Nicht-Organisierten werden nicht verletzt

Die Bestimmungen des ETV verstoßen auch nicht gegen die so genannte negative Koalitionsfreiheit. Die tarifliche Regelungsbefugnis ist von Verfassungs und Gesetzes wegen auf die tarifschließenden Verbände beschränkt, in diesem Fall die Mitglieder der IG Metall. Die »Binnendifferenzierung« zwischen Gewerkschaftsmitgliedern schränkt weder die Handlungs- oder die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers noch die von sog. Außenseitern ein.

Diesem Personenkreis bleibt es unbenommen, seine vertraglichen Beziehungen frei zu gestalten. Von den Regelungen des ETV kann gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern kein »höherer Druck« ausgehen, als derjenige, der sich stets ergibt, wenn die individualvertraglichen Vereinbarungen hinter denjenigen Regelungen zurückbleiben, die durch einen Tarifvertrag für die Mitglieder der Gewerkschaft geregelt wurden.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Die vertraglichen Verweisungen in der dreiseitigen Vereinbarung auf die unterschiedlichen tariflichen Regelungen des TV und des ETV sind nach der Rechtsprechung des Senats (BAG v. 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13) nicht anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu überprüfen. Sie setzen die in den beiden Tarifverträgen vorgegebenen Regelungen für die Ausgestaltung des dreiseitigen Vertrags zwischen den Parteien um.

Schließlich verstößt auch der Interessenausgleich nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Satz 1 BetrVG). Die Betriebsparteien haben durch die Übernahme der Regelungen des TV, nicht aber des ETV, gerade davon abgesehen, Bestimmungen mit einzubeziehen, die an eine Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt anknüpfen.

Quelle:
BAG, Urteil vom 15.04.2015
Aktenzeichen 4 AZR 796/13
BAG, Pressemitteilung vom 15.04.2015

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