Rechtssicher und fehlerhfrei wählen – das ist das Ziel jeden Wahlvorstands. Hier erfahren Sie wissenswertes zu Wahlverfahren, Fristen, Minderheitengeschlecht und Wahlanfechtung. Mit vielen Praxistipps und Hilfen, wie Sie die Betriebsratswahl am besten meistern.
1. Was ändert sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz?
2. Worauf ist bei der Gründung eines Betriebsrats zu achten?
3. Wer darf wählen und wer darf sich zur Wahl stellen?
4. Was macht ein Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl?
5. Welche Bedeutung haben Wählerliste, Minderheitengeschlecht und Wahlausschreiben?
6. Was ist das richtige Wahlverfahren und wie läuft es ab?
7. Was bedeutet Persönlichkeitswahl oder Verhältniswahl?
8. Wie werden die Betriebsratsmitglieder ermittelt?
9. Was bedeutet Anfechtung oder Nichtigkeit der Betriebsratswahl?
10. Wie ist die Betriebsratswahl geschützt? Was passiert, wenn die Betriebsratswahl behindert wird?
Praxistipps, wichtige Hintergrundinformationen und die neueste Entwicklungen in der Gesetzgebung: Wir halten Sie auf dem neuesten Stand.
Zu den aktuellen MeldungenDie wichtigsten Gerichtsurteile des Bundesarbeitsgerichts und der Unterinstanzen, die Sie kennen sollten, kompakt und verständlich aufbereitet.
Zur RechtsprechungFundierte Hintergrundinformationen aus den Fachredaktionen des Bund-Verlags - mit wertvollen Praxistipps.
Zu den FachinfomationenEin Betriebsrat kann in allen Betrieben gewählt werden, in denen mindestens fünf ständige wahlberechtigte (= aktives Wahlrecht) Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar (= passives Wahlrecht) sein müssen (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG), denn die normale Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Größe des zu wählenden Betriebsrats hängt von der Größe des Betriebes ab. In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person, bei bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht er aus 3 Personen. Bei bis zu 100 Arbeitnehmern besteht er aus 5 Personen, bei bis zu 200 Arbeitnehmern besteht er aus 7 Personen und ab 201 Arbeitnehmern aus 9 Personen. Die weiteren Einzelheiten für noch größere Betriebe ergeben sich aus § 9 BetrVG. Wie Sie die Betriebswahl richtig angehen und rechtssicher und fehlerfrei wählen, erfahren Sie von unserer Fachredaktion. Hier finden Sie wissenswerte Grundlagen, Arbeitshilfen und Urteile. |