Datenschutz

Neue Anforderungen für Betriebsvereinbarungen

06. Oktober 2017
EU Datenschutz
Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Im Mai 2018 tritt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung und ein neues Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Betriebsräte stehen vor der Frage, ob und wie bestehende Betriebsvereinbarungen anzupassen sind. Das Wichtigste beantworten Ihnen Wolfgang Steen, Michael Fleischmann und Frank Lorenz in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 10/2017 .

Viele Betriebsräte treibt vor allem die Frage um, ob und wie bestehende Betriebsvereinbarungen überarbeitet werden müssen. Eine Übergangsregelung für Alt-Vereinbarungen gibt es nicht. Ab Mai 2018 müssen daher alle Betriebsvereinbarungen den Anforderungen der neuen Vorschriften entsprechen.

Welche wesentlichen Änderungen müssen beachtet werden?

Neben der Neuregelung zur Einwilligung der Erhebung persönlicher Daten (mit Widerrufsrecht) werden für die Praxis relevant: der Zugang des Betriebsrats zu allen Daten, der geforderte Aufbau eines Datenschutz-Managements im Unternehmen, die Datenschutz-Folgeabschätzung und die Regelungen zur Datenverarbeitung im Ausland.

Gibt es weiterhin einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten?

Ja. Im Vorfeld der europäischen Diskussionen wurde das deutsche Modell eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten zwar in Frage gestellt. In die endgültige Verordnung wurde dieser aber schließlich aufgenommen. Das neue BDSG enthält die Verpflichtung für einen Datenschutzbeauftragen, soweit „in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigt werden.

Welchen Zugang hat der Betriebsrat zu erhobenen Daten?

Für den Betriebsrat ist im neuen § 26 Abs. 1 BDSG jetzt ausdrücklich ein „Recht auf Daten“ bestätigt worden. Es ist den Arbeitgebern danach erlaubt, personenbezogene Daten von Beschäftigten an Betriebsräte dort weiterzugegeben, wo dies gesetzlich (nach § 80 Abs. 2 BetrVG) vorgesehen ist. Damit dürften Blockadeversuche gegen Informationsansprüche des Betriebsrats jetzt ins Leere laufen.

Welche wichtigen Informationen der Betriebsrat noch braucht, haben die Autoren Wolfgang Steen, Michael Fleischmann und Frank Lorenz in AiB 10/17 ab. S. 31 im Beitrag »15 Fragen zum neuen Datenschutz« zusammengefasst.

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