Behindertenrecht

3 Fragen zum Bundesteilhabegesetz

12. Mai 2017
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Im Dezember 2016 hat das Bundesteilhabegesetz (BTHG) die große Reform des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) eingeleitet. Das BTHG verbessert die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung und stärkt die Rechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV). Was Intressenvertretungen zum BTHG wissen müssen, verrät Nils Bolwig, Autor unseres frisch gedruckten Ratgebers »Behindertenrecht im Betrieb« .

1. Was bedeutet das Bundesteilhabegesetz für das SGB IX?

Nils Bolwig: Mit dem Bundesteilhabegesetz sind wir wieder einen Schritt weiter bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Drei wichtige Verbesserungen sind zum Beispiel der neu gefasste bzw. erweiterte Behinderungsbegriff, dann das die Eingliederungshilfe auf neue Beine gestellt und aus dem System der Fürsorge herausgelöst wird. Konkret bedeutet das, dass Bezieher von Eingliederungshilfe künftig mehr Vermögen behalten dürfen. Und natürlich die neuen Reglungen für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen. Das Inkrafttreten der einzelnen Reformstufen erfolgt dabei in vier Schritten bis 2023. Die verbesserten Regelungen für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen wirken bereits seit dem 30.12.2016.

2. Was sind die wichtigsten Auswirkungen auf die Zielgruppe der Interessenvertretungen?

Nils Bolwig: Durch das Bundesteilhabegesetz wird endlich berücksichtigt, dass die Anforderungen an die Schwerbehindertenvertretung in den letzten Jahren stetig zugenommen haben. Daher ist die Herabsetzung des Schwellenwertes für die Freistellung der SBV genau richtig. Ab sofort liegt der Schwellenwert für die Freistellung bei 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Auch die Heranziehung der stellvertretenden Schwerbehindertenvertretung ist jetzt ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen möglich. Die Stellvertreter haben sofern sie zur SBV-Arbeit herangezogen werden, nun endlich einen Schulungsanspruch. Für eine Entlastung von der zunehmenden administrativen Büroarbeit hat die SBV einen Anspruch auf eine Bürokraft im erforderlichen Umfang. Und schließlich sind Kündigungen von Schwerbehinderten künftig unwirksam, wenn vorher nicht die SBV angehört wurde.

3. Warum war die künftige erforderliche Beteiligung der SBV bei Kündigungen längst überfällig und was bedeutet die Verbesserung?

Nils Bolwig: In der bisherigen Rechtslage war die Nichtanhörung der SBV keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. Seit dem 01.01.2017 ist eine Kündigung die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der SBV ausspricht unwirksam (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Die formalen und prozeduralen Anforderungen an eine wirksame Kündigung sind deutlich angehoben worden. Gerade bei außerordentlichen Kündigungen hat das Integrationsamt nur eine Entscheidungsfrist von zwei Wochen, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Hier ist nun durch die Beteiligungspflicht der SBV endlich sichergestellt, dass diese Bearbeitungszeit innerbetrieblich noch genutzt werden kann, um nach Lösungen außerhalb einer Kündigung zu suchen.

© bund-verlag.de (ls)

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