Betriebsversammlung

7 Fragen zur Betriebsversammlung

16. März 2017
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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Die Betriebsversammlung ist der Marktplatz für den Betriebsrat – und seine Kunden sind hautnah zugegen. Doch wo soll sie stattfinden? Wer trägt die Kosten? Welche Themen gehören hinein, welche nicht? Der Betriebsrat muss Bescheid wissen. Es ist sein Kerngeschäft. Wir haben Ihnen die 7 wichtigsten Fragen beantwortet.

1. Müssen Betriebsversammlungen regelmäßig stattfinden?

Ja. Der Betriebsrat muss pro Quartal eine Betriebsversammlung abhalten (§ 43 Abs. 1 BetrVG). So sieht es das Gesetz vor. Betriebsversammlungen stehen damit eigentlich nicht zur Disposition des Betriebsrats. Beschäftigte sollen ein Recht auf Information und Aussprache im Rahmen der Betriebsversammlung erhalten. Nur so können sie Nutzen aus der Arbeit des Betriebsrats ziehen und selbst Anregungen bringen. Darüber hinaus gibt es auch außerplanmäßige Betriebsversammlungen, die vom Arbeitgeber oder einem Viertel der Beschäftigten verlangt werden können.

2. Wer hat das Hausrecht bei Betriebsversammlungen?

Der Betriebsratsvorsitzende. Er lädt zu den Versammlungen - formlos per Mail oder am Schwarzen Brett - ein, er bestimmt Ort und Zeit und legt eine Tagesordnung fest. Der Betriebsratsvorsitzende leitet die Versammlung, nicht der Arbeitgeber. Der Vorsitzende hat für die Dauer der Versammlung auch das uneingeschränkte Hausrecht, das ihn in die Lage versetzt, die Versammlung ordnungsgemäß durchzuführen, Teilnehmer zur Ordnung zu rufen und – zur Not – auch aus der Versammlung zu entfernen. Der Vorsitzende erteilt auch das Rederecht, er kann Redezeiten beschränken und bestimmt die Themen, die behandelt werden. Kurzum: er ist der Chef im Hause.

3. Wer entscheidet im Konfliktfall, wo die Betriebsversammlung stattfindet?

Der Betriebsrat. Üblicherweise einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen geeigneten Raum im Betrieb. Gibt es einen solchen nicht und muss die Betriebsversammlung außerhalb stattfinden, trägt der Arbeitgeber dafür die Kosten. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über einen geeigneten Ort für die Betriebsversammlung, so muss im Zweifel der Betriebsrat das letzte Wort haben. Er hat ja auch das Hausrecht während der Versammlung (so Peter Berg in DKKW, § 42 Rn. 20). Anders das LAG Frankfurt, das leider dem Arbeitgeber die Entscheidung überließ (LAG Frankfurt v. 12.6.2012 – 16 TaBVGa 149/12). Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bisher nicht.

4. Finden Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit statt?

Ja. Die meisten Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt. Das gilt jedenfalls für die regelmäßigen Standard-Versammlungen, aber auch für die zusätzlichen und die vom Arbeitgeber einberufenen Betriebsversammlungen (§ 44 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat soll den Zeitpunkt so wählen, dass möglichst viele Arbeitnehmer teilnehmen können (einschließlich Aushilfen, Teilzeitkräften etc.). Schwierig wird es bei Schichtarbeit. Hier kommen Teilversammlungen in Betracht, oder aber die Betriebsversammlung findet mal während der einen und dann während der anderen Schicht statt. Anderes gilt für die vom Betriebsrat oder auf Antrag eines Viertels der Beschäftigten einberufenen Versammlungen. Diese finden nur dann in der regulären Arbeitszeit statt, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist.

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5. Gibt es immer bestimmte Themen für die Betriebsversammlung?

Ja. Die gibt es. Zwei Themen sind zwingend: der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats und der Jahresbericht des Arbeitgebers. Der Betriebsrat muss auf jeder Quartals-Betriebsversammlung seinen Tätigkeitsbericht erstatten – so das Gesetz (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Dieser Bericht, dessen Inhalt durch einen Betriebsratsbeschluss im Gremium präzisiert wird, soll alle Themen umfassen, die für die Belegschaft von Interesse sind. Üblicherweise trägt der Vorsitzende den Tätigkeitsbericht vor, er kann aber auch einzelne Teile – oder den gesamten Bericht – an Kollegen delegieren. Im Anschluss an den Tätigkeitsbericht besteht Gelegenheit zur Aussprache. Einmal pro Kalenderjahr muss der Arbeitgeber seinen Jahresbericht erstatten (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Dabei hat er über die Personalentwicklung, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs und den betrieblichen Umweltschutz zu berichten. Geschäftsgeheimnisse muss er nicht preisgeben. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Themen (Tätigkeitsbericht des Betriebsrats, Jahresbericht des Arbeitgebers) können auf der Betriebsversammlung alle relevanten Fragen behandelt werden, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer betreffen (§ 45 BetrVG).

6. Nehmen neben Betriebsrat und Belegschaft noch weitere Personenkreise an der Betriebsversammlung teil?

Ja. Der Arbeitgeber hat ein Teilnahmerecht, jedenfalls für die regelmäßigen Betriebsversammlungen, an denen er ja auch einen Jahresbericht erstatten muss. Er kann auch zu seiner Unterstützung weitere Kollegen (Leitende Angestellte) hinzuziehen. Kein Recht auf Teilnahme hat der Arbeitgeber an den außerordentlichen Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat von sich aus oder auf Antrag von einem Viertel der Arbeitnehmer einberuft (§ 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Zu diesen Versammlungen wird der Arbeitgeber auch jeweils nicht eingeladen. Gewerkschaften dürfen, sofern sie im Betrieb vertreten sind, an Betriebsversammlungen teilnehmen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Sie haben ein Zugangsrecht; allerdings ist Voraussetzung, dass die Gewerkschaft auch tariffähig ist; nur dann hat sie auch betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse.

7. Wer trägt die Kosten für die Betriebsversammlung?

Der Arbeitgeber. Er trägt die Kosten für die Durchführung der Betriebsversammlungen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Die Kostenübernahme umfasst vor allem das Bereitstellen und Ausstatten des Versammlungsraums mit der notwendigen Technik. Muss die Versammlung außerhalb des Betriebs stattfinden und ein extra Raum angemietet werden, so trägt die Kosten ebenfalls der Arbeitgeber. Doch wie steht es um die Bewirtung für die Beschäftigten, wenn die Versammlung mal länger dauert?

Das LAG Nürnberg hat dies abgelehnt, da die Bewirtung nicht zu den dem Betriebsrat auferlegten Aufgaben gehöre und daher nicht unter § 40 BetrVG fallen könne (LAG Nürnberg 25.4.2012 – 4 TaBV 58/11). Dass der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer auch während der Versammlungszeit bestehen bleibt und auch für die Reisezeit dorthin gilt, versteht sich fast von selbst. Die Zeiten gelten als Arbeitszeit (§ 44 Abs. 1 BetrVG).

© bund-verlag.de (fro)

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