Ehrenamt Betriebsrat

7 Fragen zum Amt des Betriebsrats

24. Januar 2017
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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

2018 finden die nächsten Betriebsratswahlen statt. Was bedeutet es, ein solches Amt zu übernehmen? Wie steht es um Gehalt und Freizeitausgleich? Wie weit reicht der Kündigungsschutz? Antworten auf die 7 wichtigsten Fragen finden Sie hier.

1. Ist Betriebsratstätigkeit eine normale Berufstätigkeit?

Nein. Betriebsräte führen ihr Amt ehrenamtlich. Sie engagieren sich freiwillig und setzen sich für die Interessen ihrer Kollegen ein. Keinesfalls dürfen sie für ihre Betriebsratstätigkeit eine zusätzliche Bezahlung oder sonstige Vorteile erhalten (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Der Grund liegt darin, dass Betriebsräte innerlich unabhängig sein müssen und durch den Erhalt oder den drohenden Verlust von materiellen Sondervorteilen in keiner Weise beeinflusst werden dürfen. Zulässig ist lediglich der pauschale Ersatz von Auslagen und baren Aufwendungen, wenn es sich dadurch nicht um eine versteckte Vergütung handelt. Betriebsräte dürfen aber wegen ihrer Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden, dies gilt vor allem auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 78 S. 2 BetrVG). Die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht der Arbeitsleistung gleich; Unfälle einschließlich Wegeunfälle im Rahmen der Betriebsratstätigkeit sind Betriebsunfälle. Grundsätzlich darf die Betriebsratstätigkeit gegen den Willen des Betriebsrats nicht im Zeugnis erwähnt werden.

2. Müssen Betriebsräte ein neues Gehalt mit dem Arbeitgeber aushandeln?

Nein. Betriebsräte erhalten ihr normales Arbeitsentgelt weiter. Und zwar in genau derselben Höhe als hätten sie normal weiter gearbeitet (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Keinesfalls dürfen Betriebsräte schlechter gestellt werden als ihre Kollegen. Dies gilt für alle Betriebsräte, egal ob sie freigestellt sind oder weiter ihrer regulären Arbeit nachgehen und das Betriebsratsamt zusätzlich ausüben.

Ist im Verlauf der Amtszeit unklar, wie die Höhe des Arbeitsentgelts für den Betriebsrat ausfällt, so ist eine sog. »hypothetische Betrachtung« anzustellen. Denn das Arbeitsentgelt muss laufend dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiter angepasst werden – und zwar bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit. Gehaltserhöhungen sind dabei genauso zu berücksichtigen wie sonstige Karrieresprünge. Immer wieder problematisch ist die Frage, welche Arbeitnehmer den Betriebsratsmitgliedern vergleichbar (im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG) sind. Vergleichbar ist ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt hat wie das Betriebsratsmitglied.

Zu Beginn der Amtszeit empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber festzulegen, welche Arbeitnehmer als Vergleichsmaßstab für die Entwicklung der Vergütung herangezogen werden sollten. Dabei sollte auf die Vergleichbarkeit der Qualifikation geachtet werden.

3. Kann der Betriebsrat Freizeitausgleich verlangen, wenn seine Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erfolgt?

Ja. Grundsätzlich soll Betriebsratsarbeit innerhalb der regulären Arbeitszeit erfolgen. Ist dies ausnahmsweise aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so muss dem Betriebsrat für die außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich gewährleistet werden (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Betriebsratsmitglied in einem Schichtbetrieb eine Betriebsratssitzung außerhalb seiner Schicht besuchen muss. Dann ist der Grund betriebsbedingt, er kann Freizeitausgleich beanspruchen. Entscheidend ist folglich die persönliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds. Der Fall kann neben Schichtbetrieben vor allem bei Gleitzeitmodellen, Vertrauensarbeit und Teilzeitarbeit vorkommen. Auch Reise- und Wegezeiten können außerhalb der Arbeitszeit liegen.

4. Stehen Betriebsratsmitglieder unter einem besonderen Kündigungsschutz?

Ja. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der für ihre gesamte Amtszeit gilt (§ 15 KSchG). Ausgeschlossen ist damit eine ordentliche Kündigung (§ 15 KSchG). Dieser Sonderkündigungsschutz soll bezwecken, dass Betriebsratsmitglieder ungestört und ohne Sorge um ihren Arbeitsplatz ihr Amt ausüben können, das zuweilen Konflikte oder jedenfalls Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber mit sich bringt.

Von dem Sonderkündigungsschutz gibt es allerdings Ausnahmen. So sind auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern Kündigungen aus wichtigen Grund (§ 626 BGB) möglich. Begeht etwa der Betriebsrat eine Straftat oder ein besonders schwere Verletzung der Vertragspflicht, so muss sich der Arbeitgeber durch fristlose Kündigung (eben eine solche aus wichtigem Grund nach § 626 BGB) auch von dem Betriebsratsmitglied lösen können. In diesem Fall ist allerdings die Zustimmung des übrigen Betriebsratsgremiums gem. § 102 BetrVG erforderlich.

Eine weitere Ausnahme des Sonderkündigungsschutzes besteht bei Betriebs- und Abteilungsstilllegungen. In diesen Fällen können auch Betriebsratsmitglieder gekündigt werden. Der Sonderkündigungsschutz gilt für alle Betriebsratsmitglieder ab Beginn ihrer Amtszeit bis zum Ende ihrer Amtszeit; in leicht abgeschwächter Form gilt er noch 1 Jahr nach Ende der Amtszeit weiter. Für Ersatzmitglieder gilt der Kündigungsschutz immer, wenn sie ein Betriebsratsmitglied vertreten, ebenfalls plus 12 Monate. Auch für Mitglieder des Wahlvorstands gilt der Kündigungsschutz ab Zeitpunkt der Bestellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses plus sechs weitere Monate.

5. Genießen auch Ersatzmitglieder den besonderen Kündigungsschutz?

Ja. Der besondere Kündigungsschutz (§ 15 KSchG) gilt für Ersatzmitglieder, soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen. Nach Beendigung des Vertretungsfalls besteht nur der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Ein ordentliches Betriebsratsmitglied ist i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Diese Voraussetzung ist während seines Erholungsurlaubs jedenfalls dann erfüllt, wenn das Betriebsratsmitglied nicht zuvor seine Bereitschaft angezeigt hat, trotz des Urlaubs für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen (BAG v. 27. 09. 2012 - 2 AZR 955/11).

6. Kann ein Betriebsrat gekündigt werden, wenn er den Arbeitgeber grob beleidigt?

Ja. Betriebsratsmitglieder genießen zwar einen Kündigungsschutz (siehe Frage 4.). Ordentliche Kündigungen sind damit ausgeschlossen, nicht aber die außerordentlichen Kündigungen nach § 626 BGB. Ein grobes Fehlverhalten des Betriebsratsmitglieds kann eine außerordentliche und fristlose Kündigung begründen. Also solches gelten beispielsweise Diebstahl, Körperverletzung, Betrug und weitere Straftaten. Auch die Beleidigung des Arbeitgebers kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Betriebsrats sein. Zu prüfen ist jedoch, ob es sich dabei nicht nur um eine freie Meinungsäußerung handelt. Auch parteipolitisches Engagement kann Arbeitnehmervertretern in bestimmten Fällen zum Verhängnis werden: Werben sie provozierend und aggressiv für eine Partei auf einer Betriebsversammlung, kann das ein Kündigungsgrund sein.

7. Kann ein Betriebsrat eine Abmahnung erhalten, wenn er gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstößt?

Nein. Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich Amtspflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben – wie beispielsweise die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber –, so sind weder eine Abmahnung noch eine Kündigung möglich. Beides sind rein individualrechtliche Instrumente. Bei einem Betriebsratsmitglied ist streng zu unterscheiden zwischen den sog. betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, die er in seiner Funktion als Betriebsrat hat, und den individualrechtlichen Pflichten, die aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen. Ist wegen Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten eine Abmahnung ergangen, so ist diese zu entfernen.

© bund-verlag.de (fro)

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