Arbeitsschutz

7 Fragen zur guten Gestaltung des Arbeitsplatzes

24. Februar 2017
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Quelle: Bund-Verlag GmbH

Bürojobs können krank machen. Weshalb Arbeitgeber ihre Mitarbeiter vor Gesundheitsschäden schützen müssen. Viel Neues zur Büroausstattung enthält die seit 3.12.2016 gültige Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Auf 7 Kernfragen antworten wir hier. Details und die Rolle des Betriebsrats liefert der Basiskommentar ArbStättV von Prof. Dr. Ralf Pieper.

1. Müssen Arbeitsräume Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen haben?

Ja. Arbeits- und fast alle sonstigen Räume im Betrieb müssen Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen haben. Dies regelt die ArbStättV. Das Gebot der Sichtverbindung nach außen ist neu und erst seit der letzten Fassung der Verordnung – zum Glück – Gesetz geworden. Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht ist erwiesen, dass sowohl Tageslicht als auch der Blick ins Freie beim Arbeiten für eine stabile Gesundheit wichtig sind. Der »Bunkereffekt« ist zu vermeiden.

Der Arbeitgeber muss nun nicht nur bei Arbeitsräumen, sondern »möglichst« auch bei Bereitschafts-, Pausenräumen und Kantinen sicherstellen, dass ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen gegeben sind (Anhang 3.4 der ArbStättV). »Möglichst« sagt die Verordnung für einige Fälle deshalb, weil es aus baulichen oder sonstigen Gründen durchaus im Einzelfall Ausnahmen von diesem ansonsten strikten Gebot geben kann, die aber immer einer gesonderten Begründung bedürfen (siehe Näheres bei Pieper, ArbStättV-BK, S. 139).

Bei einigen Räumen, die per se kein Tageslicht haben, ist das Gebot von vornherein entfallen. So müssen Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Lager, Archive, Einkaufszentren oder Verkaufsräume unter der Erde per se kein Tageslicht und auch keine Sichtverbindung nach außen haben. Damit der Lichteinfall regulierbar und Arbeitsräume weder zu dunkel noch zu hell sind, muss der Arbeitgeber im Zweifel Rollos, Jalousien, Lamellenvorhänge oder Markisen vorsehen.

2. Was gilt für Computer- bzw. Bildschirmarbeitsplätze?

Fakt ist, dass das Arbeiten am Computer in vieler Hinsicht eine besondere Gefährdung für die psychische und physische Gesundheit darstellen kann. Der Arbeitgeber muss daher Computerarbeitsplätze immer so organisieren, dass Fehlbeanspruchungen und Gesundheitsgefahren vermieden werden. Sämtliche Belastungen sind zu minimieren. Um dies abzusichern, gab es bislang die Bildschirmarbeitsverordnung. Diese ist außer Kraft. Seit 3.12.2016 sind alle Regelungen für Bildschirmarbeit in die neue ArbStättV integriert (Anhang 6 der ArbStättV).

Die ArbStättV enthält nun zahlreiche Detailregelungen für das Arbeiten am PC: Ergonomisch müssen die Computerarbeitsplätze entsprechend den arbeitsmedizinischen Standards eingerichtet sein. Um Sehstörungen und Augenbeschwerden zu vermeiden, ist eine hohe Qualität des Bildschirms unerlässlich. Die Stellung des PCs, aber auch die Oberflächen des Schreibtischs sind von Bedeutung. Der Arbeitgeber muss zudem für ausreichend Erholungspausen sorgen, damit gerade die Augen sich immer wieder entspannen können.

Strikte Vorgaben gibt es auch für tragbare, d.h. mobile Bildschirmgeräte, sofern sie am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Auch hier gilt es die Gesundheit der Beschäftigten zu schonen. Allerdings gelten die Vorgaben nicht für den Umgang mit mobilen Geräten außerhalb des Betriebs und damit nicht für die zunehmende mobile Arbeit (siehe Frage 6.). Insgesamt haben aber Betriebsräte bei der Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze weitgehende Mitbestimmungsrechte, die sie nutzen sollten. In vielen Fällen wird das Abfassen einer Betriebsvereinbarung sinnvoll sein, die – übrigens – durchaus auch die mobile Arbeit einschließen könnte (Näheres Pieper, ArbStättV-BK, S. 172).

3. Gibt es bestimmte Größenvorgaben für Büros bzw. Großraumbüros?

Ausgehend von den Schutzzielen der ArbStättV gibt es Vorgaben für Abmessungen sowohl für kleinere Arbeitsräume als auch für Großraumbüros. Arbeitsräume müssen mindestens 8 Quadratmeter umfassen, sofern sie von einer Person genutzt werden; für jeden weiteren Arbeitsplatz müssen mindestens weitere 6 Quadratmeter gegeben sein. Muss ein Computerarbeitsplatz eingerichtet werden, so ergibt sich pro Arbeitsplatz ein Flächenbedarf von mindestens 8-10 Quadratmetern einschließlich Büromöbel. Bei Großraumbüros ist angesichts der größeren Störfaktoren von mindestens 12- 15 Quadratmetern auszugehen. Zu den übrigen Arbeitsplätzen muss Abstand gewährleistet sein, die Bewegungsfläche muss mindestens 1,50 betreffen. All diese Details stehen in der ArbStättV, aber auch in den sogenannten »Technischen Regeln für Arbeitsstätten« (ASR). Ein Großraumbüro muss mindestens eine Höhe von drei Metern vorweisen können. Bei einem Großraumbüro von mehr als 2.000 Quadratmetern sollte die Höhe mindestens 3,25 Meter betragen. (Details siehe Pieper, ArbStättV-BK, S. 119).

4. Muss der Arbeitgeber Pausenräume zur Verfügung stellen?

Ja. Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

5. Was ist mit der Raumtemperatur im Büro? Gibt es Vorgaben?

Ja. Die ArbStättV verlangt, dass der Arbeitgeber für eine »zuträgliche« Raumtemperatur sorgen muss. Es gelten die »Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)«, danach sollte grundsätzlich eine Raumhöchsttemperatur von 26 Grad herrschen. Bei deutlich höheren Temperaturen muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen, er muss für genügend Getränke und durch nächtliches Lüften für ein Auskühlen der Räume sorgen.

Sind geeignete Sonnenschutzmaßnahmen vorhanden, haben Betriebe zunächst ausreichend Maßnahmen unternommen, um Abhilfe zu schaffen. Nicht mehr als Arbeitsraum geeignet sind Räume, wenn die Innenraumtemperatur auf über 35 Grad Celsius steigt.

Ein weiteres Arbeiten aber möglich, wenn der Arbeitgeber (wie bei sogenannten Hitzearbeitsplätzen auch) für ein Abkühlen durch Maßnahmen wie Luftduschen sorgt. Generell sinnvoll ist, die Arbeitszeit in die frühen, weil kühleren Morgenstunden zu verlagern.

6. Was gilt bei Telearbeit bzw. bei mobiler Arbeit?

Heimarbeitsplätze (= Telearbeitsplätze) im Privatbereich der Beschäftigten müssen so eingerichtet sein, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Die Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze in Anhang Nr. 6 der neu gefassten ArbStättV gelten ausdrücklich auch für diese Arbeitsplätze. Das heißt im Klartext: bei Einrichten eines festen Arbeitsplatzes zuhause muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die ergonomischen und sonstigen Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze eingehalten sind. Da neuerdings für Telearbeit auch eine Gefährdungsbeurteilung (jedenfalls bei erstmaliger Einrichtung) durchzuführen ist, müssen alle Gefährdungen in diesem Zusammenhang auf den Prüfstand. Der Betriebsrat sollte hier seine Mitbestimmungsrechte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei Telearbeitsplätzen wahrnehmen. Für das mobile Arbeiten mit tragbaren Bildschirmgeräten, das nicht am Arbeitsplatz erfolgt, findet die ArbStättV keine Anwendung. Mögliche Gefährdungen durch mobiles Arbeiten sind im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG zu ermitteln, entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind auf dieser Basis festzulegen. Außerdem gelten die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung im Hinblick auf die Verwendung von Arbeitsmitteln (Näheres Pieper, ArbStättV-BK, S. 32).

7. Was gilt für die Mitbestimmung des Betriebsrats?

Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der Computer weitreichende Mitbestimmungsrechte. Das liegt daran, dass die Regelungen vor allem der ArbStättV Rahmenbestimmungen sind, die zwar klar an den Arbeitgeber adressiert sind, diesem aber einen Ermessenspielraum geben. Er kann häufig zwischen verschiedenen Maßnahmen entscheiden. Und damit werden Mitbestimmungsrechte ausgelöst (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Damit muss der Arbeitgeber bei der Festlegung der Maßnahmen den Betriebsrat beteiligen.

Der Betriebsrat ist sogar bereits im Planungsstadium zu informieren und beteiligen. Er kann einen Sachverständigen hinzuziehen. Er hat auch einen Anspruch auf Beratung mit dem Arbeitgeber. Die Beratung muss immer so rechtzeitig erfolgen, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung insgesamt berücksichtigt werden können (zu allen Details der Mitbestimmung, Pieper, ArbStättV-BK, Einleitung Rn. 8 ff.).

Lesetipp der Online-Redaktion: Ralf Pieper Arbeitsstättenverordnung Basiskommentar zur ArbStättV 2017, 182 Seiten, kartoniert, 3. Aufl. ISBN: 978-3-7663-6238-4 Verlag: Bund-Verlag

Ladenpreis: € 24,90

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