Berufskrankheit

Anerkennung trotz eingehaltener MAK-Werte

16. Januar 2017
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Quelle: dessauer_Dollarphotoclub

Ist ein Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit toxisch wirkenden Schadstoffen ausgesetzt, kann das zu arbeitsbedingten Atemwegserkrankungen führen. Das gilt auch dann, wenn die Schadstoffkonzentration niedrig ist. Der Anerkennung als Berufskrankheit steht es nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die »Maximale Arbeitsplatz-Konzentration« (MAK-Werte) einhält. So das Sozialgericht Karlsruhe im Falle einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Berufskrankheit ab

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer sogenannten chronisch obstruktiven Lungenerkrankung als Berufskrankheit (BK) der Nr. 4302 ab. Als Begründung führte sie an, die Arbeitnehmerin erfülle weder die erforderlichen arbeitstechnischen noch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen. U.a. sei sie bei den im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit als Energie-Anlagenelektronikerin verrichteten Lötarbeiten keinen ausreichenden Schadstoffbelastungen durch Blei- und Zinnverbindungen ausgesetzt gewesen, die geeignet gewesen wären, eine Atemwegserkrankung zu verursachen. Nach der Stellungnahme ihres Präventionsdienstes habe die Schadstoffbelastung in der Raumluft deutlich unter den gültigen Grenzwerten gelegen. Außerdem habe kein Zwang zur Unterlassung der versicherten Tätigkeit bestanden.

Anerkennung als Berufskrankheit durch Sozialgericht

Die Arbeitnehmerin erhob Klage beim Sozialgericht Karlsruhe – mit Erfolg. Auf der Grundlage des Gutachtens eines Arbeitsmediziners und Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde entschied das Gericht, dass arbeitsbedingte Atemwegserkrankungen auch durch toxisch wirkende (toxisch-irritative) Schadstoffe im Niedrigkonzentrationsbereich verursacht werden könnten.

Arbeitsplatzgrenzwerte schließen schädliche Auswirkungen im Einzelfall nicht aus

Der Arbeitsplatzgrenzwert gebe nach der gesetzlichen Definition allein an, bis zu welcher Konzentration eine Gesundheitsgefahr für Versicherte »im Allgemeinen« nicht bestehe, schließe aber schädliche Auswirkungen im Einzelfall nicht von vorn herein aus. Überdies beinhalte Lötrauch ein sehr komplexes Gemisch von Schadstoffen, aus dem nicht selten Summationseffekte der Gefahrstoffe resultierten. Schließlich setze auch der Tatbestand der streitigen Berufskrankheit keine Mindestbelastungsdosis voraus. Der Präventionsdienst der Beklagten habe dem gegenüber keine konkreten Schadstoffmessungen am Arbeitsplatz der Klägerin vorgenommen und in seiner Stellungnahme zudem allein auf einzelne Schadstoffe abgestellt, weshalb diese die Kammer nicht überzeuge. Die Klägerin erfülle auch die medizinische Voraussetzungen der streitigen Berufskrankheit. Insbesondere bestehe mit Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihrer schwergradigen Lungenerkrankung und den beruflichen Schadstoffeinwirkungen, nachdem der Sachverständige alle im konkreten Fall in Betracht kommenden unversicherten Konkurrenzursachen mit überzeugender Begründung ausgeschlossen habe.

Zwang zur Aufgaben der versicherten Tätigkeit

Schließlich bejahte die Kammer auch den Zwang zur Aufgabe der versicherten Tätigkeit, weil die Klägerin nach einem für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstellten Gutachten selbst leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichten könne.

© bund-verlag.de (ls)

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