Personalakte

Anwälte müssen draußen bleiben

13. Juli 2016
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Jeder Beschäftigte darf seine Personalakte einsehen. Ein Betriebsrat darf ihn dabei begleiten, ein Rechtsanwalt nicht. Das Recht auf Transparenz ist gewahrt, wenn der Arbeitnehmer die Personalunterlagen für sich kopieren darf, entschied das BAG.


Der Kläger ist als Lagerist beschäftigt. Zuvor hatte ein Betriebsübergang stattgefunden. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers hatte ihm eine Ermahnung erteilt. Der Arbeitnehmer hatte verlangt, gemeinsam mit seiner Rechtsanwältin seine Personalakten einsehen zu dürfen. Dies lehnte seine Arbeitgeberin unter Hinweis auf ihr Hausrecht ab. Allerdings hatte sie dem Kläger erlaubt, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.

Der Arbeitnehmer will die Akteneinsicht mit seiner Anwältin jetzt gegen die neue Arbeitgeberin durchsetzen. Allerdings erfolglos: Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten seine Klage mit der Begründung, das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten sei in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt.

Einsichtsrecht gilt nicht für Rechtsanwalt

Der Kläger hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt dem Arbeitnehmer das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann auch ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 BetrVG). Einen Anspruch darauf, bei der Akteneinsicht auch einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, verschafft das Gesetz nicht. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.

Kopien genügen für Einsichtsrecht

Die bisherige Arbeitgeberin hat dem Kläger gestattet, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen. An diese Erlaubnis ist die Beklagte gebunden (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hat damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.

Quelle:

BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 791/14 - BAG, Pressemitteilung vom 12.07.2016 © bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (12.07.2016)
Aktenzeichen 9 AZR 791/14
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