Arbeitsschutz

Arbeitsstätten-Verordnung beschlossen

03. November 2016
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Quelle: Adam-Gregor_Dollarphotoclub

Das Bundeskabinett hat die lang diskutierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Sie bringt mehr Schutz und Sicherheit für Beschäftigte am Arbeitsplatz. Neue Regeln gibt es für Telearbeitsplätze, Arbeitsschutz-Unterweisungen und den Umgang mit psychischen Belastungen. Zudem legt die Verordnung fest, wann Arbeitsräume ein Fenster haben müssen und wann nicht. Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengestellt.

Klare Regeln für Telearbeitsplätze

Der Wandel in der Arbeitswelt und die Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf haben  klare Regelungen für Telearbeitsplätze erforderlich gemacht, die in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit aufgenommen wurden. Telearbeitsplätze sind Bildschirmarbeitsplätze, die vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum im Privatbereich der Beschäftigten eingerichtet werden. Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Grundlage ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen bzw. Arbeitsplatzgestaltung.
  • Wichtig: Mit der Regelung wird gleichzeitig klargestellt, dass beruflich bedingte »mobile Arbeit«, z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung erfasst wird.

Bessere Arbeitsschutz-Unterweisung für Beschäftigte

Durch die Arbeitsschutz-Unterweisung werden die Beschäftigten in die Lage versetzt und aktiv dazu angehalten, sich bei der Arbeit und in Notsituationen sicherheitsgerecht zu verhalten. Die Pflicht zu einer solchen Unterweisung bestand bereits bisher. Jedoch fehlten die entsprechenden Hinweise, über welche Gefährdungen die Beschäftigten unterwiesen werden müssen (z.B. Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge). Die Änderung ist also eine praxisgerechte Konkretisierung für Arbeitgeber, damit diese einer jetzt schon bestehenden gesetzlichen Verpflichtung besser nachkommen können.

Berücksichtigung von psychischen Belastungen

Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung) berücksichtigt werden. Dies wird grundsätzlich bereits mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten wird dies jetzt konkretisiert und betrifft z.B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.

Regelung zu Fenstern in Arbeitsräumen

Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, dass dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume eine Sichtverbindung nach außen – also ein Fenster – haben müssen. Das gilt nicht für jede Art von Sanitärräumen. Die Regelung stellt klare und einheitliche Anforderungen, wie möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen gewährleistet werden können.

Klare Regeln für Ausnahmen:

Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Lassen die baulichen oder betrieblichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen nicht zu, z.B. in Bereichen von Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren, kann von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden. Die Regelung zur Sichtverbindung nach außen war bereits von 1975 bis 2004 Teil der Arbeitsstättenverordnung. Neu ist jetzt die eindeutige Auflistung der Ausnahmen, die Missverständnisse und Unklarheiten vermeiden soll.

Kleiderablage

Nach langen Diskussionen über eine abschließbare Kleiderablage oder ein abschließbares Fach für Beschäftigte, soll die Arbeitsstättenverordnung jetzt – nach Angaben des Ministeriums – nur dann eine Kleiderablage vorsehen, wenn den Mitarbeitern keine Umkleideräume zur Verfügung stehen. Abschließbar muss diese Ablage allerdings nicht sein.

Ab wann gilt die Arbeitsstättenverordnung?

Nach dem Kabinettsbeschluss soll die Verordnung zügig im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Lesetipp der Online-Redaktion:

Mehr zur Reform des Arbeitsschutzes lesen Sie hier.

Quelle:

PM des BMAS vom 02.11.2016 © bund-verlag.de (ls)
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