Mitbestimmung

BAG-Beschluss zum BEM und seine Folgen

23. September 2016
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Das BAG hat im März über einen Einigungsstellenspruch zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) entschieden – und ihn für unwirksam erklärt. Damit sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats noch einmal in den Fokus des BAG gerückt – mit weitreichenden Folgen. Vor allem in Hinblick auf zukünftig abzuschließende Vereinbarungen zum BEM. Wo genau der BAG die Mitbestimmung erschwert oder einschränkt, lesen Sie in der »Guten Arbeit« (GA) 9/2016.


Seit 2004 ist das Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) für länger Erkrankte Arbeitgeberpflicht – geregelt im Sozialgesetzbuch IX (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Da die Vorschrift knapp und allgemein gehalten ist, gibt es seit über zehn Jahren eine Vielzahl von betrieblichen Vereinbarungen, die Betriebs- und Personalräte initiiert haben, um ein faires betriebliches BEM-Verfahren im Sinne der Beschäftigten zu regeln und sie möglichst vor (willkürlichen) krankheitsbedingten Kündigungen zu schützen.

Auch die Rechtsprechung hat maßgeblich Anteil daran, Standards für ein gutes BEM zu finden. Doch ein BAG-Beschluss vom März 2016 (BAG 22.3.2016 – 1 ABR 14/142016) macht die Arbeit der Interessenvertretungen und Einigungsstellen komplizierter - und erschwert die Mitbestimmung.

Praxisferne Auslegung des SGB IX

Dabei sei vorausgeschickt: Die Entscheidung des Ersten Senats führt nicht dazu, dass bestehende Betriebsvereinbarungen und Sprüche der Einigungsstellen zum BEM unwirksam oder gegenstandslos sind. Und der Beschluss ist nicht die Rechtslage, diese ist im § 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. Der Erste Senat hat lediglich festgestellt, dass bestimmte Regelungen, die nicht vom Mitbestimmungsrecht erfasst sind, dem Arbeitgeber nicht durch den Spruch einer Einigungsstelle aufgezwungen werden können.

Das BAG hat schon im März 2012 (BAG 13.3.2012 – 1 ABR 78/10) den Spruch einer Einigungsstelle überprüft und damals allgemein festgestellt: Bei der Ausgestaltung des BEM können u.a. diese Mitbestimmungsrechte berührt sein:

• § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - Verfahrensregelungen • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - Bezug zur Nutzung/Verarbeitung von Gesundheitsdaten • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG - Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes. Der aktuelle BAG-Beschluss (BAG 22.3.2016) hat Mitbestimmungstatbestände im Detail überprüft und zunächst festgehalten, die Norm des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sei eine ausgestaltungsfähige Rahmenvorschrift im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG); und dem Betriebsrat stehe bei der Aufstellung einer Verfahrensordnung zum BEM ein Initiativrecht zu.

Eingeschränkte Spielräume

Doch dann schränkt der Erste Senat die Spielräume der Regelungsbereiche ein, indem er einzelne Punkte der Verfahrensordnung im Einigungsstellenspruch, der angefochten wurde, durchdekliniert.

Informationen über das BEM an die Belegschaft

Der Einigungsstellenspruch hatte geregelt, dass alle Arbeitnehmer/innen eine schriftliche Information zum BEM erhalten sollen, damit sie das betriebliche Verfahren kennen. Dazu das BAG: Bei der BEM-Ausgestaltung besteht für den Ersten Senat kein Mitbestimmungsrecht bezüglich einer Regelung, nach der alle Arbeitnehmer über das BEM informiert werden sollen. Die Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beziehe sich auf einzelne vom BEM betroffene Personen: Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Es genüge, diese zu informieren. Ein Anschreiben mit Informationen für die Belegschaft sei nicht erzwingbar.

• Integrationsteam

Um das BEM-Verfahren als Prozess zu organisieren, sah der Einigungsstellenspruch die Bildung eines „Integrationsteams“ vor, dem je ein Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats angehören. Das Integrationsteam sollte die Gespräche mit den vom BEM betroffenen Arbeitnehmern führen, die Auswirkung von Einschränkungen auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeiten erörtern. Dabei sollte das Integrationsteam alle Informationen zu den Arbeitsbedingungen einbeziehen.

Dazu das BAG: Die Bildung eines Integrationsteams sei nicht vom Mitbestimmungsrecht gedeckt und könne durch eine Einigungsstelle nicht erzwungen werden. Sie sei aber per freiwilliger Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien als gemeinsamer Ausschuss nach § 28 Abs. 2 BetrVG möglich. Die Betriebsparteien seien selbst zuständig um zu klären (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), welche BEM-Maßnahmen zur Überwindung von Arbeitsunfähigkeit, mögliche Leistungen/Hilfen zur Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit zu ergreifen seien. Für diese Klärung sei das gesamte Betriebsratsgremium zuständig (kein paritätisch besetztes Integrationsteam).

Allein die zuletzt genannte Beanstandung dürfte in den Betrieben auf Unverständnis stoßen, auch bei Arbeitgebern. Bei Daimler in Stuttgart oder in der SAP Zentrale fallen jährlich hunderte bis 1.000 BEM-Fälle an, denen sich – nach der Lesart des 1. Senats - der komplette Betriebsrat zuwenden müsste. Weitere Feststellungen des BAG-Beschlusses betreffen BEM-Maßnahmen, die Teilnahme des Betriebsrats an BEM-Gesprächen mit Betroffenen und die BEM-Dokumentation. Nach diesem BAG-Beschluss zum BEM wird die Diskussion unter Betriebsräten, Gewerkschaftern und (juristischen) Fachleuten neu entfacht. Die Zeitschrift »Gute Arbeit« wird laufend darüber berichten. Ein Interview mit dem BEM-Experten Professor Wolfhard Kohte kommentiert den BAG-Beschluss in »Gute Arbeit« 9/2016 (S. 26-27) – hier im Volltext nachlesen auf der Homepage der Zeitschrift unter www.gutearbeit-online.de.

Weitere Informationen

Der ausführliche Beitrag zum BAG-Beschluss (BAG 22.3.2016 – 1 ABR 14/14) in der Zeitschrift »Gute Arbeit« 9/2016 (S. 23-25).

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