Weisungsrecht

BAG: Unbillige Weisungen müssen nicht befolgt werden

25. September 2017
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Quelle: cevahir87_Dollarphotoclub

Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, unbillige Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Sie dürfen sich einer Weisung auch dann widersetzen, wenn deren Unbilligkeit noch nicht gerichtlich feststeht. So die neue arbeitnehmerfreundliche Rechtsauffassung des BAG.

Bei einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers stellt sich für den Arbeitnehmer immer die Frage, ob er der Anweisung Folge leisten muss – oder nicht.

Bisherige Rechtsprechung des BAG

Das BAG hatte bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts –  sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei – nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse.

Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung ua. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34).

Das heißt: Arbeitnehmer mussten einer Weisung des Arbeitgebers immer von Anfang an Folge leisten – egal ob die Weisung unbillig war, oder nicht. Der Beschäftigte musste immer zuerst die Unwirksamkei der Weisung gerichtlich feststellen lassen, eher er sich weigern durfte, die Weisung zu befolgen.

Neue Rechtsauffassung des BAG

Das BAG kündigte jetzt an, an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest zu halten. Damit wird das BAG künftig seine Rechtsprechung insoweit ändern, dass Arbeitnehmer unbillige Arbeitsanweisungen von Anfang an verweigern dürfen und nicht erst ein arbeitsgerichtliches Verfahren einleiten müssen.

Aber: Arbeitnehmer tragen das Risiko

Arbeitnehmer müssen aber trotzdem vorsichtig bleiben. Sie tragen das Risiko, eine Weisung zu verweigern, die gar nicht unbillig war – und demnach hätte befolgt werden müssen. Stellt sich dann in einem späteren Gerichtsverfahren des Arbeitgebers heraus, dass die Arbeitsanweisung doch wirksam war, muss der Beschäftigte die arbeitsrechtlichen Konsequenzen – bis hin zur Kündigung – tragen. Im Zweifel sollte die Anweisung des Arbeitgebers also besser – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – befolgt werden.

© bund-verlag.de (ls)

 

Quelle

BAG (14.09.2017)
Aktenzeichen 5 AS 7/17
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