Betriebsratsschulung

Betriebsrats-Schulungen auch im letzten Amtsjahr

26. April 2017
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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Im nächsten Jahr sind Betriebsratswahlen. Betriebsräte halten sich deshalb derzeit mit Seminarbesuchen »vornehm« zurück. Das muss nicht sein. Denn rein rechtlich spricht nichts gegen eine Weiterbildung. Warum Betriebsratsschulungen bis zum Ende der Amtszeit notwendig sind, erläutern Isaf Gün und Thomas Gorsboth in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 4/2017.

Solange der Betriebsrat für die verbleibende Amtsperiode oder bis zum Ende eines befristeten Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds einen Schulungsbedarf sieht, besteht auch das Recht, Seminare zu besuchen. Die Arbeitgeber dürfen jetzt nicht mehr mit dem Argument mauern, es wären nur noch ein paar Monate oder Wochen bis zur Neuwahl. Oder: Es sei ja gar nicht sicher, ob der lernwillige Kollege wiedergewählt würde. Der Arbeitgeber kann so den Schulungsanspruch nicht mehr vereiteln.

Grundwissen macht handlungsfähig

Mit seiner Entscheidung aus dem Jahre 2008 hat das BAG klar gestellt: Der Betriebsrat muss die Erforderlichkeit der Vermittlung von Grundkenntnissen nicht mehr nur deshalb darlegen, weil die Schulungsveranstaltung kurz vor dem Ende der Amtszeit liegt. Es wird nun ausdrücklich gewürdigt, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben auch gegen Ende der Amtsperiode nur dann erfüllen kann, wenn alle Mitglieder über ein Mindestmaß an Wissen über die Rechte und Pflichten einer Arbeitnehmervertretung verfügen. Daher überwiegt regelmäßig das Interesse des Betriebsrats an der Vermittlung des erforderlichen Grundwissens gegenüber den Interessen des Arbeitgebers. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Beschlussfassung ist zu respektieren.

Die Grenze markiert der Rechtsmissbrauch

Es sieht nur dann anders aus, wenn für den Betriebsrat definitiv absehbar ist, dass das Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr benötigt oder die Amtszeit des Betriebsrats am letzten Tag der Schulung oder wenige Tage nach Abschluss des Seminars endet. Dies setzt eine hinreichend sichere Einschätzung des Betriebsrats über die bis zum Ende der Amtszeit noch anfallenden Betriebsratsaufgaben voraus. Ist er nicht imstande, dies zu beurteilen, kann er jedenfalls die Teilnahme eines erstmalig in den Betriebsrat gewählten Betriebsratsmitglieds als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ansehen. Das wird in aller Regel so sein!

Wie kann ein Betriebsrat künftiges Arbeitgeberhandeln prognostizieren, von dem dieser möglicherweise selbst noch nichts weiß? Das Ergebnis ist klar und eindeutig: Der Betriebsrat kann ohne besondere Begründung Grundlagenseminare für seine Mitglieder für das gesamte Jahr 2017 einplanen, beschließen und durchführen! Die Erforderlichkeit ist gegeben.

Mehr dazu und worauf beim Betriebsratsbeschluss geachtet werden soll, lesen Sie in dem Beitrag »Fit fürs Finale« von Isaf Gün und Thomas Gorsboth, AiB 4/2017, S. 34 ff. Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen! © bund-verlag.de (EMS)
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