Meldepflichten

Darüber müssen Sie den Arbeitgeber informieren

27. Juni 2016
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Quelle: © Jeanette Dietl / Foto Dollar Club

Was müssen Chef oder Personalabteilung wissen und was können Sie für sich behalten? Es gibt zahlreiche Melde- und Anzeigepflichten, die das berufliche Umfeld fordert. Und eine versäumte Mitteilung kann schnell für größeres Ungemach sorgen. Was bei Themen wie Krankheit, Urlaub, Verlassen des Arbeitsplatzes oder Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen zu beachten ist, lesen Sie hier.

Krankheit

Die bekannteste Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber ist die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit. § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen hat, wie lange er arbeitsunfähig ist. Diese Mitteilung muss am ersten Tag erfolgen, und zwar so, dass der Arbeitgeber die Information auch an diesem Tag bekommt. Ab dem vierten Tag der Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, sofern der Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen enthält.

  • Wichtig: Dauert die Erkrankung länger als die Krankschreibung, muss der Arbeitnehmer Nachfolgebescheinigungen vorlegen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits Krankengeld bezieht. Verstöße werden mit Abmahnungen oder der Kündigung geahndet.
     

Urlaub

§ 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass Urlaub zu gewähren ist. Daraus folgt, dass sich der Arbeitnehmer nicht selbst beurlauben und seinen Urlaub eigenmächtig antreten darf, sondern er die Tage, an denen er von seiner Arbeitspflicht befreit werden möchte, vorab anmelden muss. Nur so kann der Arbeitgeber den Urlaub gewähren. Der Arbeitgeber kann übrigens vom beantragten Zeitpunkt abweichen. Oder ihn ohne Urlaubsantrag des Arbeitnehmers festsetzen, wenn dieser nicht von selbst aktiv wird. Allerdings muss der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die Wünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich berücksichtigen.

  • Wichtig: Bei einer Selbstbeurlaubung bleibt der Arbeitnehmer unberechtigt der Arbeit fern. Diese Pflichtverletzung berechtigt den Arbeitgeber neben der Abmahnung unter Umständen zur Kündigung.
     

Verlassen des Arbeitsplatzes

Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers zählt die Abmeldung, wenn er seinen Arbeitsplatz verlässt, und die Rückmeldung, wenn er wiederkommt. Damit soll gewährleistet sein, dass der Arbeitgeber entsprechend umdisponieren kann.

  • Wichtig: Die An- und Abmeldepflicht gilt auch für Betriebsratsmitglieder. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) gehören die Ab- und Rückmeldepflicht sowie die Pflicht zur Information des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Betrieb bei den nach § 38 Abs. 1 BetrVG von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitgliedern – genau wie bei nicht freigestellten – zu den Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB sowie zu den Pflichten aus § 2 Abs. 1 BetrVG (vertrauensvolle Zusammenarbeit).

Arbeitnehmererfindungen

§ 5 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) sieht eine schriftliche Meldepflicht vor, wenn ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung gemacht hat.
 

Schwangerschaft

§ 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht vor, dass Schwangere ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren. Es handelt sich allerdings um eine Soll-Vorschrift.

  • Wichtig: In Berufen, in denen die Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot wegen etwaiger Gesundheitsrisiken nach sich ziehen kann (z.B. Krankenschwester), ist die Mitteilung verpflichtend. Sie ergibt sich dann aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, da der Arbeitgeber zum Schutz der werdenden Mutter tätig werden muss.
     

Elternzeit

§ 16 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt, dass Arbeitnehmer Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen müssen.

  • Wichtig: Ein Antrag per Telefax oder E-Mail erfüllt die gesetzliche Schriftform nicht! Mehr zum Thema finden Sie hier.
     

Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen muss dem Arbeitgeber durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung eines privaten Pflegeversicherungsunternehmens nachgewiesen werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Auskunft über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Freistellung gibt.

Sozialversicherung

Arbeitgeber sind in der Regel verpflichtet, ihre Mitarbeiter bei der Sozialversicherung anzumelden. Damit sie diese Anmeldung vornehmen können, obliegen den Beschäftigten Mitwirkungspflichten. So müssen sie notwendige Unterlagen vorlegen (§ 28o SGB IV). Das gilt auch für Arbeitnehmer, die mehreren Beschäftigungen nachgehen – die Meldungen müssen dann an alle Arbeitgeber erfolgen.

  • Wichtig: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen, kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden.
     

ELStAM-Verfahren

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber im elektronischen Lohnsteuerverfahren folgende Daten mitteilen: ID-Nummer, Geburtsdatum, Angabe, ob ein erstes oder weiteres Dienstverhältnis vorliegt, Angabe, ob und ggf. in welcher Höhe ein nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG eingetragener Freibetrag in diesem Dienstverhältnis gelten soll. Bei Heirat, Geburt eines Kindes und Umzug werden die Daten durch das Melderegister automatisch dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Vorstrafen

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses müssen Arbeitnehmer Vorstrafen weder von sich aus noch auf Nachfrage offen legen. Ausnahme: die Vorstrafe ist für das Arbeitsverhältnis wesentlich, also einschlägig (etwa Untreue bei einem Buchhalter).
 

© bund-verlag.de (mst)

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