Freistellung

Gleichbehandlung gilt auch im Gremium

19. Dezember 2016
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Auch innerhalb des Betriebsrats dürfen Minderheiten nicht benachteiligt werden. Eine Betriebsvereinbarung, die der alte Betriebsrat kurz vor Ablauf seiner Amtszeit deshalb abschließt, um Betriebsratsmitglieder, die der IG-Metall angehören, von Freistellungen und angemessener Betriebsratsarbeit auszuschließen, ist unwirksam. Denn hier liegt eine bewusste Verletzung der Minderheitenrechte der IG-Metall-Betriebsräte vor – so das LAG Baden-Württemberg.

Bis Ende März 2014 bestand der Betriebsrat bei der Fa. Kärcher aus 17 Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder der IG- Metall angehörten. Kurz vor Ablauf der Amtszeit wurde dieser Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidungen aufgelöst, unter anderem wegen Behinderung der IG-Metall bei der Ausübung ihrer gesetzlich verbrieften Rechte. Am 10.03.2014 wurde der aktuell amtierende neue Betriebsrat gewählt, der nunmehr aus 19 Mitgliedern besteht. Die Liste der IG-Metall konnte bei dieser Wahl sechs Mandate (die Antragsteller) für sich gewinnen. Der neue Betriebsrat konstituierte sich am 17.03.2014.

Alter Betriebsrat verringert bewusst Anzahl der Freistellungen

Am 18.03.2014 vereinbarte noch der alte Betriebsrat mit dem Arbeitgeber die Anzahl der gesetzlich vorgesehenen Freistellungen von der beruflichen Tätigkeit für die Betriebsratsarbeit von fünf Freistellungen auf eine Freistellung abzusenken. Bei Erforderlichkeit der Teilnahme an der Ausschussarbeit sollten weitere Befreiungen im Einzelfall erfolgen. Der alte Betriebsrat war zu dieser Zeit noch im Amt, weil dessen Amtszeit (trotz Konstituierung des neuen Betriebsrats) noch nicht abgelaufen war und der Beschluss des Gerichts noch nicht rechtskräftig war.

Wahl der Freistellungen mit Mehrheitswahl

Der neue Betriebsrat wählte auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nur ein freizustellendes Betriebsratsmitglied, nämlich den Betriebsratsvorsitzenden, der auf der Mehrheitsliste kandidierte. Anträge der Mitglieder der IG-Metall-Liste auf Kündigung der Betriebsvereinbarung wurden von der Betriebsratsmehrheit abgelehnt.

Bewusste Umgehung der Verhältniswahl

Die Mitglieder der IG-Metall vertraten die Auffassung, die Betriebsvereinbarung sei durch den alten Betriebsrat kurz vor Ablauf der Amtszeit nur zu dem Zweck erfolgt, sie von Freistellungen und einer angemessenen Betriebsratsarbeit fernzuhalten. Denn hätten mehrere freizustellende Betriebsratsmitglieder gewählt werden müssen, hätte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden müssen. Bei fünf freizustellenden Betriebsratsmitgliedern hätten sie voraussichtlich zwei Freistellungen erhalten.

LAG: Bewusste Verletzung von Minderheitenrechten

Das Landesarbeitsgericht folgte der Ansicht der IG-Metall-Betriebsräte und bestätigte, dass im Betrieb Winnenden der Fa. Kärcher fünf freizustellende Betriebsräte im Verhältniswahlverfahren zu wählen sind. Eine von Kärcher mit dem Altbetriebsrat getroffene entgegenstehende Betriebsvereinbarung ist wegen bewusster Verletzung der Minderheitenrechte der IG-Metall-Betriebsräte unwirksam.

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (14.12.2016)
Aktenzeichen 4 TaBV 10/16
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