Barrierefreiheit

Inklusion statt Integration

07. Juli 2017
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Quelle: © Gerhard Seybert / Foto Dollar Club

Rampen für Rollstühle, akustische Signale oder möglichst breite Aufzüge – viele denken bei Barrierefreiheit an spezielle Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen das Leben leichter machen sollen. Doch es geht um mehr – nämlich um Zugang für alle Menschen. Der Betrieb soll so gestaltet sein, dass jeder Zugang hat. Wie eine barrierefreie Gestaltung aussieht und welche Rolle der Betriebsrat spielt, lesen Sie Im Titelthema der Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 7-8/2017 .

Entscheidend für die Barrierefreiheit im Betrieb ist die generelle Nutzbarkeit der Arbeitsstätte und der Gebäude für alle Personen. Die Regelungen dafür finden sich in unterschiedlichen Gesetzen und Vorschriften. Wenn der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen beschäftigt, muss er die Arbeitsstätte so einrichten und betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden.

Arbeitsplätze müssen sicher sein

Dabei sind bestimmte Bereiche der Betriebsstätte besonders hervorgehoben. Dies sind Arbeitsplätze, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte sowie die zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen und Orientierungssysteme, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.

Gefahren schon bei Planung berücksichtigen

Bereits bei der Planung und Gestaltung der Arbeitsstätten oder bei Um- und Neubau sollte die weitgehende Barrierefreiheit berücksichtigt werden. Für Menschen mit Beeinträchtigungen werden durch eine konsequente Umsetzung dieser Ziele »Sonderwelten« überwiegend vermieden. Inklusion – statt Integration oder gar Selektion – ist eines der Leitziele, das durch barrierefreies Bauen verwirklicht werden kann.

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Rechtsquellen zu den Benachteiligungsverboten und der barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung sind das Sozialgesetzbuch IX (SGB), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

Wie eine barrierefreie Gestaltung aussieht und welche Rolle der Betriebsrat spielt, fasst Fachmann Nils Bolwig im Beitrag »Integration statt Inklusion«in AiB 7-8/2017 ab S. 15 zusammen.

© bund-verlag.de (ck)
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