Mitbestimmung

Keine Mitbestimmung bei Aktienoptionen

15. Mai 2017
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Quelle: weyo_Dollarphotoclub

Gewährt eine Konzernmutter den Beschäftigten ihrer Tochtergesellschaft den Anreiz (Incentive) von Aktienoptionen, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Allerdings kann er Informationen vom Arbeitgeber verlangen, wer in welchem Umfang vom Angebot Gebrauch machen darf. So das LAG Baden-Württemberg.

In vielen Unternehmen gibt es für Mitarbeiter ab einer bestimmten Führungsebene Incentive-Programme als zusätzliche Vergütungskomponente neben der Grundvergütung. Im konkreten Fall eines US-amerikanischen Chemiekonzerns ging es um die Zuteilung von Aktienoptionen und Nachzugsaktien durch die US-amerikanische Muttergesellschaft an Mitarbeiter des deutschen Tochterunternehmens. In diesen Fällen ist immer wieder streitig, wie es mit der Mitbestimmung der deutschen Konzerntochter aussieht.

Mitbestimmung greift hier nicht

Soweit Fragen der Entgeltgestaltung nicht bereits in Tarifverträgen klar geregelt sind, hat der Betriebsrat bei der betrieblichen Ausgestaltung grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht. Die Höhe des Entgelts unterliegt dabei nicht der Mitbestimmung, wohl aber die Gehaltsstruktur insgesamt. So besagt es der wichtige § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG .

Im konkreten Fall einer Konzernmutter und einer deutschen Tochter war es aber so, dass der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen nicht mit seinem Arbeitgeber (dem Tochterunternehmen), sondern mit der Konzernmutter abgeschlossen hat. Der Vertrag über die Gewährung von Aktienoptionen steht rechtlich selbstständig neben dem Vertrag des Arbeitnehmers mit der Tochtergesellschaft.

Daher argumentieren die Richter des LAG hier, dass – da keine Entgeltleistung der Arbeitgeberin vorläge – es an der Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG fehle. Somit könne auch keine Mitbestimmung greifen.

Auskunftsanspruch besteht in jedem Fall

Dennoch – so die Richter – müsse der Arbeitgeber (also die deutsche Konzerntochter) dem Betriebsrat aber die gewünschten Auskünfte zur Verfügung stellen. Es sei nämlich unstreitig, dass laut § 75 Abs. 1 BetrVG eine Überwachungspflicht des Betriebsrats mit Blick auf die von der Muttergesellschaft gewährten Aktienoptionen bestehe. Der Betriebsrat müsse wissen, welchen Mitarbeitern in welchem Umfang Aktienoptionen und Nachzugsaktien gewährt werden. Denn der Betriebsrat kann seiner in § 75 Abs. 1 BetrVG übertragenen Aufgabe, die Einhaltung der Grundsätze von Recht und Billigkeit und insbesondere der Gleichbehandlung zu überwachen, nur dann nachkommen, wenn er die entsprechenden Auskünfte erhält. Falls die Arbeitgeberin keine eigene Kenntnis über die Zuteilung der Aktienoptionen und Nachzugsaktien hat, ist sie verpflichtet, sich die Informationen bei der Muttergesellschaft zu beschaffen.

© bund-verlag.de (fro)

 

Quelle

LAG Baden-Württemberg (17.01.2017)
Aktenzeichen 19 TaBV 3/16
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