Kündigungsfrist

BAG entscheidet für die längere Kündigungsfrist

24. März 2017
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Quelle: © womue / Foto Dollar Club

In der sechsmonatigen Probezeit gilt eine kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen. Vorausgesetzt, im Arbeitsvertrag ist nichts anderes vereinbart. Eine unklare Regelung geht zu Lasten des Arbeitgebers. Steht im Vertrag eine längere Kündigungsfrist, aber nicht, ab wann sie gelten soll, kann sich der Arbeitnehmer von Anfang an darauf berufen – so das BAG.

Kurze Kündigungsfrist in der Probezeit

Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, können beide Seiten das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Vorausgesetzt, die Vertragsparteien haben keine längere Kündigungsfrist vereinbart. Anders kann bei einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag sein. Legt der Vertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist fest, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese erst nach Ende der Probezeit gelten soll, kann sich er Arbeitnehmer darauf berufen: Er darf die Klausel regelmäßig so verstehen, dass der Arbeitgeber schon in der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.

Streit um Kündigung eines Flugbegleiters

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Gunsten eines Flugbegleiters entschieden. Der Kläger war ab April 2014 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, den die Beklagte vorformuliert hatte, war in § 1 pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten; dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor.

In § 3 des Arbeitsvertrags war unter der Überschrift »Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses« vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrags, der mit »Beendigung des Arbeitsverhältnisses« überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrags festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte.

Am 5.09.2014 erhielt der Flugbegleiter eine Kündigung zum 20. September 2014. Er klagte auf die Feststellung, das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf der in § 8 des Arbeitsvertrags vereinbarten Frist und damit zum 31.10.2014 geendet. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist gelten solle. In zweiter Instanz gab das Landesarbeitsgericht (LAG) der Klage statt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 7.10.2015 - 7 Sa 495/15).

Unklare AGB gehen zu Lasten des Arbeitgebers

Das BAG hat dieses Urteil bestätigt. Die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht.

Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lässt eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt.

Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags ist vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gilt auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit.

© bund-verlag.de (ck)

 
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