Datenschutz

Wann das Überwachen von Taxifahrern unzulässig ist

21. August 2017
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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Taxifahrer sind nicht verpflichtet, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um ihre Arbeitsbereitschaft gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Das hat das ArbG Berlin entschieden.


Ein Taxifahrer hatte geklagt, nachdem er nicht seinen vollen Lohn erhalten hatte. Das Taxameter des Taxis hat die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönt. Der Fahrer muss dann innerhalb von zehn Sekunden eine Taste drücken, damit seine Standzeit als Arbeitszeit erfasst wird. Drückt er den Knopf nicht, wird die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit erfasst, sondern als unbezahlte Pausenzeit. Der Taxifahrer meint, ihm sei das Betätigen der Signaltaste nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen.

Datenschutz und Bereitschaftsdienst

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst seien, und dass der Arbeitgeber für diese Zeiten den eingeklagten Mindestlohn zahlen müsse. Die vom Taxiunternehmen getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung, so das Berliner Gericht.

Ruhepausen sind einzuhalten

Abgewiesen hat das Arbeitsgericht die Klage allerdings im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen. Der Taxifahrer sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin kann das Taxiunternehmen Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

© bund-verlag.de (mst)  

Quelle

Arbeitsgericht Berlin (10.08.2017)
Aktenzeichen 41 Ca 12115/16
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