Fristlose Kündigung

»Negerkuss« führt nicht zur Kündigung

10. August 2016
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Quelle: Pixabay

Bestellt ein Mitarbeiter bei einer dunkelhäutigen Kollegin einen »Negerkuss«, so ist das diskriminierend und rassistisch. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist dennoch unverhältnismäßig – so das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main. Der Reiseveranstalter Thomas Cook AG hatte einer langjährigen Führungskraft fristlos gekündigt.


Dem Mitarbeiter wurde vorgeworfen, in der Kantine gegenüber einer aus Kamerun gebürtigen Kantinenmitarbeiterin einen Schokokuss als »Negerkuss« bestellt zu haben. Der Mitarbeiter wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main – mit Erfolg. Das Gericht stellt klar: Der Arbeitgeber durfte dem Manager nicht kündigen.

Kündigung ist unverhältnismäßig

Die Kündigung sei unverhältnismäßig. Da das Arbeitsverhältnis mehr als 10 Jahre beanstandungsfrei bestanden habe, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose, noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Die Thomas Cook AG prüft Einlegung der Berufung

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich. Derzeit prüft der Reiseveranstalter noch, ob er weitere Schritte unternehmen werde. Man werde noch die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, heißt es.

Kein einmaliger Vorfall?

Der Arbeitgeber führt an, es habe sich um keinen einmaligen Vorfall gehandelt, sondern um eine fortgesetzte Provokation gegen die betroffene Person über einen längeren Zeitraum. Als multikulturelles Unternehmen setze sich Thomas Cook gegen jede Form der Diskriminierung ein, so ein Sprecher der Thomas Cook AG. © bund-verlag.de (ls)  
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