Arbeitsvertrag

Sachleistung statt Bargeld senkt Rentenbeitrag

25. Mai 2016
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Quelle: © Sandra van der Steen / Foto Dollar Club

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Teile des Barlohns durch Sachleistungen zu ersetzen, sinken Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitrag. Die Rentenversicherung kann auf den zulässig reduzierten Beitrag keine Nachforderung erheben, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

 

Der Betreiber eines Gartencenters hatte mit seinen Arbeitnehmern einvernehmlich schriftlich vereinbart, dass der Bruttolohn abgesenkt wird und im Gegenzug Sachleistungen, u.a. Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse gewährt werden.

Ab der Änderung führte der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nur noch auf der Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne ab. Der Rentenversicherungsträger beanstandete dies im Rahmen einer Betriebsprüfung. Er nahm eine reine Lohnverwendungsabrede an und forderte Beiträge auf der Grundlage der zuvor gezahlten Löhne nach.

 

Vertragsänderung wirkt auch für Beitragspflicht

Klage und Berufung dagegen waren teilweise erfolgreich. Die Richter des 11. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg haben entschieden, dass die Änderung der Arbeitsverträge wirksam und auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten ist.

Soweit nach den beitragsrechtlichen Vorschriften die Arbeitgeberleistungen nicht zum Arbeitsentgelt gehören (z.B. Erholungsbeihilfen) oder bereits mit den richtigen Sachbezugswerten verbeitragt worden sind (z.B. Restaurantschecks), dürfen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Lediglich hinsichtlich einiger Leistungen (Reinigungspauschale, Personalrabatte) lagen die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit nicht vor.

ALG und Rentenansprüch sinken

Die Rentenversicherung kann daher nur deutlich geringere Beiträge verlangen.

Auch eine Folge der Änderungsverträge ist zwar die Tatsache, dass die Arbeitnehmer im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit wegen den geringeren beitragspflichtigen Entgelten ein geringeres Arbeitslosen- oder Krankengeld erhalten und im Hinblick auf die Altersrente geringere Beiträge auf den Rentenkonten der Beschäftigten angespart werden.

Dies ändert aber nichts an der nach geltendem Recht zulässigen Änderung der Arbeitsverträge im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern.

Hintergrund: Nettlohnoptimierung

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Streitig ist vorliegend gewesen, ob die nach der Änderung der Arbeitsverträge neben dem Barlohn geleisteten Lohnbestandteile als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen sind.

Die Bundesregierung hat durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Vereinfachung des Beitragseinzugs geregelt, dass bestimmte einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten.

© bund-verlag.de (ck)

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