Arbeitslohn

Pfändungsschutz für Lohnzuschläge

29. Juni 2016
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Zeitzuschläge zum Lohn für die Arbeit an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen dürfen nicht gepfändet werden. Es handelt sich um Erschwerniszulagen, die vor der Zwangsvollstreckung besonders geschützt sind - so das Landgericht Trier.

Der Arbeitslohn stellt für die meisten Arbeitnehmer den Lebensunterhalt dar. Droht eine Pfändung, ist es für Betroffene wichtig zu wissen, dass Gläubiger den Lohn höchstens zum Teil pfänden können. Das Landgericht (LG) Trier hat kürzlich entschieden, dass zum unpfändbaren Teil des Lohns auch die Sonntags-, Feiertags und Wochenendzuschüsse gehören. Pfändung und Zwangsvollstreckung sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. In § 850a ZPO ist aufgelistet, welche Bezüge eines Arbeitnehmers unpfändbar sind. Diese Beträge zählen nicht mit, wenn das pfändbare Arbeitseinkommen berechnet wird, bestimmt § 850e ZPO. Unpfändbar sind nach § 850a Nr. 3 ZPO auch »Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen«, soweit sie nicht unüblich hoch sind.

Arbeit zu ungünstigen Zeiten ist Erschwernis

Nach Ansicht des LG Trier sind mit »Erschwerniszulagen« auch die Zuschläge für die flexibilisierte Arbeit zu ungünstigen Zeiten gemeint. Auch die Arbeit an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen bedeutet eine relevante Mehrbelastung für den Arbeitnehmer. Daher gilt für die Zuschläge der besondere gesetzliche Pfändungsschutz, entschied das LG in seinem Beschluss. Die Zivil- und Arbeitsgerichte sind sich in dieser Frage allerdings noch nicht einig. Deshalb hat das LG Trier die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle:

LG Trier, 12.05.2016 - 5 T 33/16 LG Trier, Pressemitteilung vom 03.06.2016

Lesetipp:

Informationsrecht des Betriebsrats: »Wer wird wie bezahlt?« von Schulze/Ratzesberger in »Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2016, S. 14 - 17. © bund-verlag.de (ck)
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