Kündigung

Raser muss mit Rauswurf rechnen

19. Juli 2016
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Wird ein Autoverkäufer bei einem illegalen Autorennen erwischt, ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn er bereits wegen eines anderen Fehlverhaltens im Straßenverkehr seinen Führerschein verloren hatte, so das Arbeitsgericht Düsseldorf. Darauf, dass er einen versuchten Diebstahl abwenden wollte, kann sich der Raser nicht berufen.

Ein Autoverkäufer aus Düsseldorf war in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 von der Polizei mit einem in Deutschland nicht zugelassen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss gestoppt worden, als er sich mit einem Lamborghini ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf geliefert hat. Er war dabei viel zu schnell unterwegs und missachtete mehrere rote Ampeln. Der Sportwagen gehörte zwar dem Autoverkäufer, am Steuer saß allerdings jemand anders. Bereits 2014 hatte der Verkäufer unter Alkoholeinfluss mit einem Firmenwagen einen Unfall mit Totalschaden verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen worden war und ihn sein Arbeitgeber abgemahnt hatte.

Arbeitgeber wirft Verkehrsrowdy raus

Jetzt hatte der Arbeitgeber genug von der privaten »Rennleidenschaft« des Mitarbeiters. Obwohl der Autoverkäufer angab, dass er die Verfolgung des Lamborghini nur aufgenommen habe, weil dieser – mit laufendem Motor auf dem Gelände des Arbeitgebers abgestellt – gestohlen werden sollte, bestätigte das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf die Kündigung. Die fristlose Kündigung ist wirksam, da der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, heißt es in einer Mitteilung zum Urteil.

Diebstahlsversuch zählt als Ausrede nicht

Selbst ein versuchter Diebstahl des Lamborghini rechtfertige keine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung. Auch die Tatsache, dass das illegale Rennen außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hatte, ändert nichts an der Kündigung. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Person des Arbeitnehmers sei durch dessen Verhalten derart erschüttert, dass eine Weiterbeschäftigung als Autoverkäufer nicht zumutbar sei. Zudem habe er mit seinem Verhalten das Ansehen der Firma gefährdet. Das Gericht war – anders als der klagende Autoverkäufer – außerdem davon überzeugt, dass die nach § 102 BetrVG notwendige Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Lesetipp der Online-Redaktion

Was tun bei Kündigung? »Auf Gegenwehr setzen« von Javier Davila Cano in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2014, S. 10-14.

© bund-verlag.de (mst)

 
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