Gesetzgebung

Reform des Arbeitsschutzes

27. September 2016
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Quelle: industrieblick_Dollarphotoclub

In Kürze sollen endlich die Änderungen im Arbeitsschutz in Kraft treten. Auch die Reform der Arbeitsstättenverordnung steht auf dem Programm. Die neuen Regelungen betreffen Bildschirmarbeitsplätze und Home-Office. In Arbeitsräumen soll »möglichst« ausreichend Tageslicht vorhanden sein – zwingend ist das nicht. Doch ob dadurch der Schutz der Beschäftigten besser wird, bleibt abzuwarten.

Am Freitag hat der Bundesrat den künftigen Regeln im Arbeitsschutz zugestimmt. Sobald das Bundeskabinett jetzt noch zustimmt, tritt die Verordnung in Kraft. Die Arbeitgeber sprechen von einer »deutlichen Verbesserung«, weil einige Vorgaben gestrichen wurden. Das lässt nichts Gutes hoffen. Hier die im Überblick:

1. Ausreichend Tageslicht

Schon jetzt sollen Arbeitsstätten »möglichst ausreichend Tageslicht« erhalten. Diese Vorgabe sollte auch auf Räume erweitert werden, in denen Beschäftigte sich nur kurzfristig aufhalten, in denen sie Pause machen oder essen. Das lässt sich aber nicht immer leicht durchsetzen: Kantinen, Teeküchen oder Produktionshallen haben öfter keine Fenster. Daher gibt es nun doch mehr Ausnahmen für bestimmte Räume. Ausgenommen sind jetzt Räume in Bahnhöfen oder Flughafenhallen. Für Kantinen wurde die ausdrückliche Muss-Vorgabe, über ausreichend Tageslicht zu verfügen, insoweit abgeschwächt, dass sie nur noch »möglichst« ausreichend Tageslicht haben »sollen«. Außerdem gibt es einen Bestandsschutz für bereits bestehende Gebäude bis zum Zeitpunkt wesentlicher Erweiterungen oder Umbauten.

2. Kontrolle des Telearbeitsplatzes

Der ursprüngliche Entwurf sah vor, dass Unternehmen Telearbeitsplätze regelmäßig nach arbeitsschutzrechtlichen Voraussetzungen überprüfen und kontrollieren sollten. Nun sieht die Regelung vor, dass nur noch beim einmaligen Einrichten von Telearbeitsplätzen, Arbeitgeber kontrollieren müssen, ob alles den Vorschriften genügt.

3. Abschließbare Kleiderablage

Ursprünglich sollte jeder Beschäftigte ohne Umkleideraum Anspruch auf eine »Kleiderablage« haben. Der Bundesrat wollte zusätzlich jedem Mitarbeiter ein Recht auf ein abschließbares Fach für seine persönlichen Wertgegenstände einräumen - plus Kleiderhaken. Daraus wurde jetzt die »abschließbare Kleiderablage«. Das Recht auf einen abschließbaren Spind wurde gestrichen.

4. Aufklärung über Risiken am Arbeitsplatz

Der ursprüngliche Entwurf sah vor, dass Arbeitgeber die jährlichen Aufklärung über Risiken am Arbeitsplatz ausführlich dokumentieren sollten. Auf diese Aufzeichnungspflicht wird nun verzichtet.

© bund-verlag.de (ls)

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