Arbeitszeit

Rückkehr-Recht auf Vollzeit: Das sagt der Gesetzentwurf

24. März 2017
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Bisher war es schwierig, nach der Teilzeit wieder in Vollzeit zu arbeiten – Frauen können ein Lied davon singen, wenn sie nach dem Erziehen der Kinder wieder voll in den Job einsteigen wollen. Oft beißen sie beim Arbeitgeber auf Granit. Ein neuer Gesetzentwurf soll Abhilfe schaffen. Wie dieser aussieht, erklärt Dr. Marta Böning in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 3/2017.

Das Arbeiten in Teilzeit kann praktisch sein. Wer Kinder hat oder Angehörige pflegt, muss seinen Job nicht sofort kündigen. Beschäftigte haben das Recht auf die Reduzierung ihrer Wochenarbeitsstunden. Und viele von ihnen, besonders Frauen, nutzen diese Möglichkeit.

Teilzeit bedeutet Risiko

Doch wer seine Stundenzahl reduziert, geht bislang auch ein Risiko ein. Denn eines wird Beschäftigten bislang nicht garantiert: die Rückkehr auf eine Vollzeitstelle. Das will der Gesetzgeber jetzt ändern. Das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag, „Teilzeit weiter zu entwickeln“, scheinen SPD und CDU/CSU am Ende der Legislaturperiode doch noch einlösen zu wollen. Sie planen ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit.

Gesetzentwurf liegt vor

Zumindest der erste Schritt dafür ist getan: Das Bundesarbeitsministerium hat Anfang Januar einen Entwurf vorgelegt, der die Zusage des Koalitionsvertrags umsetzt. Nach den derzeit laufenden Abstimmungen zwischen den beteiligten Ministerien wird sich die Bundesregierung mit dem Gesetzesentwurf befassen und wenn sie ihm zustimmt, geht das Gesetz durch den Bundesrat und Bundestag – insbesondere in den beteiligten Ausschüssen werden noch Fachdebatten geführt und sind Änderungen denkbar.

Was sieht der Gesetzesentwurf vor?

Das Recht auf befristete Teilzeitarbeit ist als Parallelregelung zum bereits gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf (zeitlich unbegrenzte) Teilzeitarbeit konstruiert. Es stellt sicher, dass bei zeitlich begrenzter Arbeitszeitreduzierung – unabhängig vom Anlass – anschließend für den oder die Beschäftigten die Möglichkeit besteht, auf die bisherige Arbeitszeit zurückkehren zu können.

Welche Arbeitgeber unter diese Regelung fallen sollen und was das Gesetz noch vorsieht, fasst Marta Böning im Beitrag »Raus aus der Teilzeitfalle« in AiB 3/17, S. 24 und 25 zusammen.

© bund-verlag.de (CS)

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