Arbeitszeit

So lassen sich Belastungen durch Arbeitszeit abbauen

01. Juni 2017
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Quelle: K.C._Dollarphotoclub

Arbeitszeiten werden länger und flexibler: mit Arbeit auf Abruf, Schichtdienst, Erreichbarkeit und vielen Überstunden. Das belastet die Gesundheit. Eine Gefährdungsbeurteilung zum Thema Arbeitszeit hilft dabei, Belastungen zu erkennen und abzubauen. Welche sechs »Gefährdungs-Dimensionen« es zu beachten gilt, lesen Sie in der  »Gute Arbeit« (GA) 5/2017.


Arbeitszeiten und deren Gestaltung betreffen die Beschäftigten unmittelbar: Es geht um die Planung der Freizeit und das soziale Leben sowie um die Gesundheit. Schlecht gestaltete Schichtpläne oder überlange Arbeitszeiten sind strapaziös und erwiesenermaßen riskant: Sie erhöhen das Stressempfinden, stören die Regeneration und verursachen Beschwerden wie Schafstörungen und Herz-Kreislauferkrankungen.

Arbeitszeitgesetz ist ein Arbeitsschutzgesetz

Im § 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) steht geschrieben, dass das Gesetz darauf abzielt die „Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer“ zu gewährleisten. Im „Konzert“ mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) soll es also die Rahmenbedingungen für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten verbessern. Daher regelt das ArbSchG in § 5 folgerichtig: Die Gefährdungen bei der Arbeit sind vollständig zu beurteilen, zu bewerten, Gefährdungen durch Maßnahmen abzubauen und zu mindern – und zwar auch in Hinblick auf die Arbeitszeit.

Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung

Die Interessenvertretungen stehen angesichts der Belastungen – mit ausufernden und immer flexibleren Arbeitszeiten - vor der Aufgabe, betriebliche Arbeitszeiten zu kontrollieren, sie teilweise „neu“ auszuhandeln und ergonomischer zu gestalten. Zentral sind ihre Mitbestimmungsrechte, mit denen sie die Gefährdungsbeurteilung inklusive der Arbeitszeitfaktoren durchzusetzen:


  • 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Mitbestimmung über Beginn und Ende der Arbeitszeit, Schichtsysteme, die Lage der Pausen sowie über die Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit.
  • In der Kombination mit den Regelungen zum Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und dem ArbSchG (§§ 3 und 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG) bestimmen sie bei der Gefährdungsbeurteilung mit.

Doch auch die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte ist eine Herausforderung. Hierbei kann ein Arbeitszeit-Check der IG Metall praktische Orientierung bieten. Er wurde in „Gute Arbeit“ 5/2017 (Seite 16 ff) ausführlich vorgestellt.

Aspekte für die Gefährdungsbeurteilung

Das Instrument nennt sechs „Gefährdungs-Dimensionen“ durch Arbeitszeit, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten sind und beim Belastungsabbau helfen.


  1. Dauer: Den 8-Stunden-Tag regelt das ArbZG als Arbeitszeit-Höchstgrenze. Es ist eine gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnis, dass höhere Arbeitszeiten die Gesundheit gefährden. Die meisten Grenzwerte im Arbeits- und Gesundheitsschutz, z.B. für Lärm oder Gefahrstoffe, sind am 8-Stunden-Tag ausgerichtet. Längere Arbeitszeiten verlängern die Zeit, in der Beschäftigte psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt sind (Expositionszeit), erhöhen den Erholungsbedarf und das Unfallrisiko. Gleichzeitig wird soziale Teilhabe eingeschränkt.
     
  2. Lage: Die Verteilung der täglichen und wöchentlichen Arbeits- und Ruhezeiten beeinflusst die Gesundheit und das Wohlbefinden, vor allem die „Synchronität“ zwischen Arbeitszeit und den biologischen sowie sozialen Rhythmen der Beschäftigten. Die „innere Uhr“ des Menschen ist biologisch unabänderlich auf den Rhythmus Tag-Nacht festgelegt: „Leistungsabgabe“ am Tag, Erholung in der Nacht. Schichtarbeit verletzt diesen Rhythmus und verursacht gesundheitliche wie soziale Probleme. Auch die Wochenendarbeit ist gesundheitlich bedenklicher.
     
  3. Flexibilisierung: Obwohl die Arbeitszeitflexibilisierung in der öffentlichen Debatte mit dem Argument steigender Zeitsouveränität forciert wird, zeigt die betriebliche Praxis ein anderes Bild. Fremdbestimmte Arbeitszeitgestaltung unter dem Diktat der Markt- und Kundenorientierung schränkt die individuelle Planbarkeit der Arbeit und Freizeit der Beschäftigten (Zeitsouveränität) ein. Arbeitszeiten sollen vorhersehbar, nicht permanent wechselnd sein und für Beschäftigte auch beeinflussbar.
     
  4. Erreichbarkeit: Mit der Digitalisierung sind neue und einfache Möglichkeiten entstanden, für berufliche Belange erreichbar zu sein: z.B. für Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen sowie Kund(inn)en. Damit gehen zunehmende Verfügbarkeitserwartungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit einher. Erreichbarkeit birgt Gesundheitsrisiken, da die Arbeitszeit und -belastungen steigen, während Erholungszeit eingeschränkt wird.
     
  5. Pausen: Um die Beschäftigten vor gesundheitsschädlicher Inanspruchnahme zu schützen, sieht das Gesetz planmäßige Pausen vor (§ 4 ArbZG). Sie tragen dazu bei, gesundheitliche Belastungen zu kompensieren: z.B. Erholung für die Augen, Gelenke und Muskeln, Abstand von Lärm und anderen Einwirkungen usf. Regelmäßige Pausen senken nachweislich das Unfallrisiko und Arbeitsfehler, sie unterstützen die mentale und körperliche Regeneration.
     
  6. Ruhezeit: Die Regelung der elfstündigen Ruhezeit (§ 5 Satz 1 ArbZG) wird zurzeit von Arbeitgeber(-verbänden) infrage gestellt, ist aber arbeitswissenschaftlich von zentraler Bedeutung für die Gesundheit. Untermauert wird dies durch aktuelle Forschungsergebnisse.

Weitere Informationen

Im Titelthema »Gute Arbeit« 5/2017 (Seite 8-20) lesen Sie mehr über den Arbeitszeit-Check (S. 16 ff), die Entwicklung der Arbeitszeiten in Deutschland (SUGA-Bericht der Bundesregierung, S. 8 ff) sowie den Tarifvertrag bei der Deutschen Bahn AG zum Belastungsabbau und Wahloptionen bei der Arbeitszeit (Entgelt, Urlaub oder Freizeit, S. 12-15).

Bereits im Titelthema »Gute Arbeit« 1/2016 (Seite 8-20) ging es um Mitbestimmung bei den Arbeitszeiten, ergonomische Arbeitszeitgestaltung und Belastungsabbau.

Ein Beitrag zur guten Schichtplangestaltung, neue Erkenntnisse und Gestaltungshinweise in »Gute Arbeit« 1/2017 (S. 24-28).

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