Diskriminierung

Schwerbehinderte dürfen Arbeitszeit erhöhen

30. Januar 2017
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Quelle: © D. Ott / Foto Dollar Club

Ein in Teilzeit beschäftigter Schwerbehinderter kann Schadensersatz verlangen, wenn sein Arbeitgeber sich wegen der Behinderung weigert, die Arbeitszeit aufzustocken. Allerdings ist nachzuweisen, dass die höhere Stundenzahl tatsächlich wegen der Schwerbehinderung abgelehnt wurde. Die Indizien dafür muss das Gericht im Einzelfall prüfen – so das BAG.

Kurierfahrer will höhere Stundenzahl

Der Kläger, ist seit Dezember 2011 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er ist bei der Beklagten, die einen Express-Versand und Transport-Service betreibt, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden beschäftigt. Der Kläger hatte mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochenstundenzahl nachgesucht. Im Juni 2013 verteilte die Beklagte ein Stundenvolumen von insg. 66,5 Stunden - unbefristet - an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere und schloss mit diesen entsprechende Änderungsverträge ab. Von den in der Station K. beschäftigten Fahrern gingen allein der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter, der erst im Januar 2013 in die Station gewechselt war, leer aus.

Landesarbeitsgericht erkennt auf Schadenersatz

Der Kurierfahrer klagte auf eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit und zusätzlich auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er verlangte Ersatz für die ihm entgangenen Vergütung, seit die Arbeitgeberin zum ersten Mal abgelehnt hatte, seine Arbeitszeit aufzustocken. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, die Beklagte habe ihn bei der Vergabe der Stundenerhöhungen wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt.  Das Hessische Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zu. (Hessisches LAG, Urteil vom 25.09.2015 - 18 Sa 520/14 -).

Bundesarbeitsgericht stellt höhere Anforderungen

In der Revisionsinstanz hatte die Arbeitgeberin vor dem  Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage nicht mit der Begründung stattgeben, es lägen Indizien im Sinne von § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen und die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt.

Diskriminierung muss »überwiegend wahrscheinlich« sein

Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nur besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit »überwiegender Wahrscheinlichkeit« darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war und dass damit die vom Landesarbeitsgericht angenommene »Möglichkeit« einer Ursächlichkeit nicht ausreicht.

Neue Prüfung angeordnet

Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden. Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

§ 22 AGG Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

© bund-verlag.de (ck)  

Quelle

BAG (26.01.2017)
Aktenzeichen 8 AZR 736/15

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