Betriebsgeheimnis

Scientologe darf nicht alles wissen

14. Juli 2016
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Quelle: michael1171_Dollarphotoclub

Ein Hubschrauber-Mechaniker kann von einem Bundeswehrauftrag seines Arbeitgebers ausgeschlossen werden, wenn zu vermuten ist, dass er als Scientology-Mitglied Geheimnisse verraten könnte. Ein Eingriff in die Religionsfreiheit des Arbeitnehmers liege darin nicht, entschied das Berliner Verwaltungsgericht.

Der Kläger ist als Mechaniker bei einem Hubschrauberhersteller beschäftigt. Das Unternehmen produziert Zivilhubschrauber, aber auch Militärmaschinen, zu denen der Zugang nur mit einer so genannten Verschlusssachenermächtigung gewährt wird. Der Einsatz bei der ebenfalls in dem Betrieb durchgeführten Wartung von Maschinen der Bundeswehr setzt daher eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers durchführt.

Mechaniker als Scientology-Mitglied von Auftrag ausgeschlossen

Die Behörde teilte dem Kläger mit, dass wegen seiner Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation (SO) Sicherheitsbedenken bestünden. Dies begründe sowohl Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als auch daran, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde. Insbesondere bestehe Gefahr, dass er beim so genannten »Auditing«, einer von der SO vorgesehen Befragungsmethode, Geheimnisse offenbaren werde. Der Kläger hielt dem entgegen, er habe sich als einfaches Mitglied der Organisation nie etwas zuschulden kommen lassen. Er betrachte die SO als Religion und damit als seine Privatangelegenheit. Im Zweifel werde er die Belange der SO gegenüber den beruflichen Interessen zurückstellen.

VG Berlin bestätigt Beurteilungsspielraum des Auftraggebers

Seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitteilung hatte keinen Erfolg. Das VG Berlin bestätigte das behördliche Vorgehen. Die Annahme, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung dieser Frage komme der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hätten sich Fehler hier nicht feststellen lassen. Weder sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt noch der gesetzliche Rahmen der Entscheidung verkannt worden.

VG Berlin verneint Verletzung der Religionsfreiheit

Insbesondere sei die Annahme, dass Mitglieder der SO zur »schonungslosen Offenbarung der Wahrheit« verpflichtet seien, geeignet, Zweifel zu nähren. Dass die SO verfassungsfeindliche Ziele verfolge, ergebe sich »aus zahlreichen einschlägigen Quellen«. Dies müsse sich der Kläger – auch als behauptet einfaches Mitglied – zurechnen lassen. Ob die SO eine Religion sei, bedürfe keiner Entscheidung, weil die Mitteilung kein Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle:

VG Berlin, 31.05.2016 - VG 4 K 295.14 VG Berlin, Pressemitteilung 29/2016 vom 12.07.2016

© bund-verlag.de

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