Interessenausgleich

Standortsicherungsvertrag verbietet vorzeitige Schließung

18. Mai 2017
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Quelle: Kzenon_Dollarphotoclub

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einer Standortsicherungsvereinbarung, den Betrieb für eine bestimmte Zeit fortzuführen, ist er daran gebunden. Will das Unternehmen den Betrieb plötzlich doch vor diesem Datum schließen, muss der Betriebsrat nicht über einen Interessenausgleich  verhandeln – so das Landesarbeitsgericht Köln.


Der Arbeitgeber ist ein Hersteller von Pumpen und Pumpsystemen. Das Unternehmen entschied, seinen in Lohmar ansässigen Betrieb mit rund 180 Arbeitnehmern im Jahr 2017 zu schließen.

Mit diesem Ziel forderte das Unternehmen den örtlichen Betriebsrat auf, über einen Interessenausgleich für die Betriebsschließung zu verhandeln (§§ 111-112a Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Der Betriebsrat lehnte dies ab und verwies auf eine im Jahr 2014 geschlossene Standortsicherungsvereinbarung. Darin wurde vereinbart, den Betrieb nicht vor dem 31.12.2019 stillzulegen.

Einigungsstelle nicht zuständig

Das Unternehmen beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht eine Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) einsetzen, um über den Interessenausgleich für die geplante Betriebsschließung zu verhandeln.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln lehnte den Antrag in zweiter Instanz ab. Die Standortsicherungsvereinbarung schließe es aus, den Betrieb vor dem 31.12.2019 stillzulegen. Daher sei die Einigungsstelle offensichtlich nicht zuständig, über die sozialen Folgen einer früheren Schließung zu verhandeln. In solch einem Fall entscheidet das Gericht, die vom Arbeitgeber beantragte Einigungsstelle nicht einzusetzen, weil sie offensichtlich unzuständig wäre, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Der Betriebsratsrat muss daher nicht mit dem Arbeitgeber über eine Betriebsschließung vor dem vereinbarten Datum verhandeln.
Anmerkung der Redaktion: Hier geht es nicht nur um die Formalitäten einer Einigungsstelle! Denn zum einen hat das Gericht klargestellt, dass eine Standortsicherungsvereinbarung mit dem Betriebsrat bindend ist. Das gilt auch dann, wenn die Vereinbarung schon mehrere Jahre zurückliegt. Zum anderen wird die geplante Schließung für das Unternehmen ohne Verhandlungen mit dem Betriebsrat bedeutend teurer. Denn wenn kein Interessenausgleich (§ 111-112a BetrVG) die Folgen der Schließung regelt, können die Beschäftigten Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) geltend machen. Beides verbessert die Chancen, dass der Betrieb weitergeführt wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben - zumindest innerhalb der vereinbarten Frist.

Lesetipp:

Mehr dazu lesen Sie in AiB:Assist im Online-Lexikon für Betriebsräte unter den Stichworten »Interessenausgleich« und »Nachteilsausgleich«.

© bund-verlag.de (ck)

 

Quelle

LAG Köln (11.05.2017)
Aktenzeichen 8 TaBV 32/17
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