Schwerbehindertenvertretung

Stellvertreter nachwählen – wann und wie?

16. Oktober 2017
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Quelle: © B. Wylezich / Foto Dollar Club

Mit dem Bundesteilhabegesetz hat sich Ende 2016 das Schwerbehindertenrecht geändert. Neu ist die Möglichkeit, ab 100 schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten einen Stellvertreter zur Arbeit der SBV heranzuziehen. Alles Wichtige dazu erklären Wolfhard Kohte und Matthias Liebsch in der »Guten Arbeit« (GA) 9/2017 .

Bisher wurden in vielen Betrieben und Dienststellen nur ein bis zwei Stellvertreter für die Schwerbehindertenvertretung gewählt. Diese Zahl reicht nach neuem Recht oft nicht mehr aus. In einigen Unternehmen und Verwaltungen können aufgrund einer hohen Zahl schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen mehr Stellvertreter/innen zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung herangezogen werden. Zudem müssen im Verhinderungsfall der Vertrauensperson Stellvertreter da sein.

Was tun, wenn kein Stellvertreter mehr amtiert?

In einigen Betrieben gibt es aktuell keine gewählten/amtierenden Stellvertreter mehr: etwa weil ein Stellvertreter in die Position der Schwerbehinderten-Vertrauensperson nachgerückt ist, weil der Arbeitgeber gewechselt oder das Amt vorzeitig niedergelegt wurde. In diesen Fällen ist die Rechtslage eindeutig: Steht kein Stellvertreter mehr zur Verfügung, ist eine Nachwahl beschränkt auf die Stellvertreterwahl durchzuführen. Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) regelt in den §§ 17, 21 SchwbVWO, dass die Nachwahl für die Stellvertretung unverzüglich einzuleiten ist, wenn das einzige stellvertretende Mitglied ausscheidet oder ein (neues) stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt ist.

Nachwahl vor der regulären Wahl in Herbst 2018?

Zwar findet die turnusgemäße Wahl der Schwerbehindertenvertretungen im Herbst 2018 statt, dennoch ist eine Nachwahl zwischendurch erforderlich. Nachgewählte Stellvertreter/innen sind nicht für vier Jahre, sondern nur bis zum Ende der Wahlperiode 2018 im Amt. Die Nachwahl wird ordnungsgemäß nach der SchwbVWO durchgeführt. Wie das im Einzelnen vonstattengeht, ist in »Gute Arbeit« 9/2017 (S. 36-39) nachzulesen.

Einen Auszug (PDF, 2 Seiten) aus dem Beitrag von Professor Wolfhard Kohte und Matthias Liebsch können Sie hier herunterladen:

Leseprobe: SBV-Stellvertreter nachwählen?!

Weitere Informationen

In der nächsten Ausgabe von »Gute Arbeit« (Heft 10/2017) lesen Sie mehr über die »inkludierte Gefährdungsbeurteilung«: Das Projekt des Integrationsamtes Köln geht als Beratungsangebot für Betriebe bundesweit an den Start.

Bisher in »Gute Arbeit« zum Bundesteilhabegesetz:


  • »SBV - Neues Recht trifft die Praxis«, eine Rechtsübersicht von Diana Ramm und Maren Giese, in »Gute Arbeit« 5/2017 S. 36 ff.
  • »Die SBV-Arbeit wird gestärkt«, Interview mit Guido Hertel, Konzernschwerbehindertenvertretung von RWE und Vorsitzender AK SBV NRW in »Gute Arbeit« 1/2017, S. 36 ff.

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