Koalitionsfreiheit

Tarifeinheit auf dem Richtertisch

25. Januar 2017
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Ist die Tarifeinheit mit dem Grundgesetz vereinbar? Mit dieser Frage befassten sich die Bundesverfassungsrichter in Karlsruhe. Zu entscheiden haben sie, ob das umstrittene Prinzip »Ein Betrieb – ein Tarifvertrag« gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit verstößt. Viele Gewerkschaften haben Verfassungsbeschwerde eingelegt. Mit einer Entscheidung ist im Herbst zu rechnen.

Seit Juli 2015 ist das umstrittene Tarifeinheitsgesetz in Kraft. Damit wurde der umstrittene § 4a in das Tarifvertragsgesetz (TVG) eingefügt. Dieser sieht vor, dass im Falle von kollidierenden Tarifverträgen im Betrieb nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft anwendbar ist, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Tarifkollisionen im Betrieb sollten damit vermieden werden. Neu eingeführt wurde zudem mit § 2a Abs. 1 Nr. 6, § 99 ArbGG ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem verbindlich mit Wirkung für alle geklärt werden kann, welcher Tarifvertrag nach der Kollisionsregel im Betrieb zur Anwendung kommt.

Verstoß gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit

Gewerkschaften kritisieren, dass durch diese Regelung kleine Gewerkschaften mit wenigen Mitgliedern stets den Kürzeren ziehen und sehen darin einen Verstoß gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Mit dem Gesetz werde das Recht beeinträchtigt, effektiv wirkende Tarifverträge abzuschließen. Zudem sei der Justizgewährungsanspruch verletzt, weil der Gesetzgeber kein effektives Verfahren zur Bestimmung des im Betrieb anwendbaren Tarifvertrags zur Verfügung gestellt habe und im Individualprozess Rechtsschutzlücken bestünden. Die Richter verhandeln über Beschwerden von Verdi, dem Beamtenbund dbb, der Pilotenvereinigung Cockpit und der Kabinengewerkschaft Ufo.

Tarifkollision früher nicht gesetzlich geregelt

Vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Tarifeinheit war der Fall einer Tarifkollision im Betrieb nicht gesetzlich geregelt. Bis zum Jahr 2010 setzte die Rechtsprechung im Kollisionsfall im gesamten Betrieb nach dem Spezialitätsprinzip denjenigen Tarifvertrag durch, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stand und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs am ehesten gerecht wurde.

Mehrheitsprinzip statt Spezialitätsprinzip

Nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurden seit 2010 Tarifkollisionen hingenommen; Tarifkonflikte im einzelnen Arbeitsverhältnis lösten die Arbeitsgerichte in erster Linie weiter nach dem Spezialitätsprinzip, ohne damit jedoch betriebsweite Vorrangentscheidungen zu treffen. Nach dem Tarifeinheitsgesetz gilt nun im Kollisionsfall das Mehrheitsprinzip betriebsweit.

Mehr zum Tarifeinheitsgesetz:

»Vier Fragen zur Tarifeinheit«  – ein Interview mit unserem Tarifexperten Peter Berg.

Bundesverfassungsgericht entscheidet über Tarifeinheit

Vertiefende AiB-Lesetipps der Online-Redaktion: • »Tarifeinheitsgesetz – Folgen für die Praxis« von Peter Berg in der AiB 10/2015, S. 29-32. • Zur Debatte um das Tarifeinheitsgesetz: »Kein Spaltpilz« von Helga Ballauf in AiB 2/2015, S. 22-26. Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

Buchtipp der Online-Redaktion:   

Peter Berg, Martina Dierßen, Eva Kocher, Dirk Schumann, Sybille Wankel Tarifvertragsgesetz Basiskommentar zum TVG 2017, ca. 200 Seiten, kartoniert, 1. Aufl. ISBN: 978-3-7663-6516-3 Verlag: Bund-Verlag, Preis: 29 €

Vormerkbar, erscheint voraussichtlich 03/2017

Mehr Informationen. Jetzt ein Exemplar vorbestellen.

Quelle:

PM des BVerfG Nr. 100/2016 vom 28.12.2016 © bund-verlag.de (ls)
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