Betriebsratsarbeit

Dann ist ein Ausschluss aus dem Betriebsrat gerechtfertigt

13. März 2017
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Quelle: © Andre Bonn / Foto Dollar Club

Einem Betriebsratsmitglied kann der Ausschluss aus dem Gremium drohen, wenn er sich gesetzeswidrig verhält. Allerdings muss die Pflichtverletzung in der laufenden Amtszeit erfolgt sein. Fehler der vorherigen Amtszeit können nicht zum Ausschluss führen – so das BAG klarstellend zu § 23 BetrVG.

Hintergrund

Der Arbeitgeber kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss ist gerechtfertigt, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. Dies ist – so das Gericht – nicht der Fall, wenn der Betriebsrat zwischenzeitlich neu gewählt wurde. Dies gilt – so das Gericht explicit – unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung aus einer vorangegangen Amtszeit Auswirkungen auf die neue Amtszeit haben kann.

Antrag auf Auflösung immer nur für amtierenden Betriebsrat

Der Betriebsrat besteht immer nur für die Dauer seiner Amtszeit. Er ist – anders als Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat – keine Dauereinrichtung. Das Gesetz ginge – so die Richter des BAG – daher bei allem immer von dem jeweils amtierenden Betriebsrat aus. Nach § 21 BetrVG beginnt die Amtszeit des Betriebsrats »mit der Wahl« oder, wenn zu dieser Zeit noch ein Betriebsrat besteht, »mit Ablauf von dessen Amtszeit«. Das Gesetz stellt damit den bisherigen dem neu gewählten Betriebsrat gegenüber.

Das macht deutlich, dass das Gesetz die Mitgliedschaft eng an das jeweilige für die Dauer seiner Amtszeit bestehende Betriebsratsgremium bindet. Ein Antrag auf Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG kommt nur für den jeweils amtierenden Betriebsrat in Betracht. Nach Ablauf der Amtszeit ist diese nicht mehr möglich.

Folglich könne – so die Richter – auch ein Auflösungsverfahren nicht gegen den neuen Betriebsrat fortgeführt werden, weil der neue Betriebsrat auch bei Personenidentität mit dem alten Betriebsrat nicht identisch ist. Ein Auflösungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann daher nur auf Pflichtverletzungen gestützt werden, die der jeweils amtierende Betriebsrat während der laufenden Amtszeit begangen hat. Entsprechendes hat für den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat zu gelten.

© bund-verlag.de (fro)

 

Quelle

BAG (27.07.2016)
Aktenzeichen 7 ABR 14/15
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