Betriebsratswahlen

Was geheime Wahl bedeutet

12. April 2017
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Die Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl muss geheim erfolgen. Dafür hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen – etwa Wandschirme oder Trennwände aufzustellen, wenn nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird. Sonst ist die Wahl unwirksam, so das LAG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung.

Was heißt geheime Wahl?

Nach dem Grundsatz der geheimen Wahl darf die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden. Dies dient dem Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, sondern auch für die Wahlvorbereitung sowie nach Beendigung der Wahl gegenüber Auskunftsverlangen über die Stimmabgabe.

Für die Geheimhaltung der Wahl muss der Wahlvorstand sorgen. Er muss vor allem gewährleisten, dass die Stimmabgabe selbst unbeobachtet erfolgen kann. Dafür hat der Wahlvorstand verschiedene Möglichkeiten. Entweder muss der Wahlvorstand während der Wahl mit mehreren Mitgliedern selbst anwesend sein, um die unbeobachtete Stimmabgabe abzusichern (§ 12 Abs. 1 Satz 1 WO). Kann der Wahlvorstand dies nicht gewährleisten, so muss er mittels des Aufstellens von Wandschirmen oder Trennwänden dafür sorgen, dass eine unbeobachtete Wahl durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass die Wähler den Wahlzettel unbeobachtet kennzeichnen können (DKKW/Homburg, § 12 WO Rz. 1).

Im konkreten Fall des LAG Düsseldorf sahen die Richter die Geheimhaltung der Stimmabgabe nicht als gewährleistet an. Der Raum für die Stimmabgabe war mit 40 Quadratmetern sehr klein, es gab weder Wandschirme noch Trennwände. Die Wähler konnten angesichts der Ausgestaltung des Wahlraumes nicht sicher sein, dass sie unbeobachtet waren.

Welches sind die Folgen?

Der festgestellte Verstoß gegen § 12 Abs. 1 WO führt zur Unwirksamkeit der Wahl, weil hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl.

Warum ist die geheime Wahl so wichtig?

Die geheime Wahl soll die freie, von unmittelbaren Einwirkungen Dritter während der Wahlhandlung unbeeinflusste Entscheidung des Wählers gewährleisten. Es müssen deswegen solche Vorkehrungen getroffen sein, die es ausschließen, die jeweilige Entscheidung des Wählers während des Wahlakts und danach zu überprüfen; ausgeschlossen sein muss deswegen gleichfalls, dass eine Zuordnung der getroffenen Wahl zu dem jeweiligen Wähler erfolgen kann; dies darf auch bei Stimmzettelabgabe und Auszählung der Stimmzettel nicht möglich sein. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der Wähler die für das Vorliegen einer geheimen und deswegen freien Wahl erforderliche subjektive Überzeugung haben, unbeobachtet und nicht auf ihn zurückführbar seine Stimme abgeben zu können.

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich zudem, dass es nicht darauf ankommt, ob das konkrete Ausfüllen eines Wahlzettels durch den Wähler tatsächlich beobachtet worden ist. Entscheidend ist, dass der Wähler die für das Vorliegen einer geheimen und deswegen freien Wahl erforderliche subjektive Überzeugung haben kann, unbeobachtet zu sein.

© bund-verlag.de (fro)  

Quelle

LAG Düsseldorf (13.12.2016)
Aktenzeichen 9 TaBV 85/16
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