Einstellung

Bewerbungsunterlagen für den Betriebsrat

29. März 2017
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Quelle: © Alexander Raths / Foto Dollar Club

Bei der Unterrichtung des Betriebsrats über eine geplante Einstellung muss der Arbeitgeber nur solche Unterlagen weiterreichen, die er selbst vorliegen hat. So das Arbeitsgericht München in einem Fall, bei dem ein Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte, weil der Arbeitgeber keine Scientology-Schutzerklärungen der Bewerber vorlegen konnte.

Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

Zustimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus bestimmten, im Gesetz näher genannten Gründen verweigern. Diese Verweigerung muss der Betriebsrat schriftlich innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber mitteilen, ansonsten gilt die Zustimmung kraft Fiktion als erteilt. Die Frist von einer Woche beginnt nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Bewerbungsunterlagen dem Betriebsrat nicht vorlegt. Im entschiedenen Rechtsstreit der Betriebsgesellschaft eines Münchener Museums ging es um die Frage, ob die Unterrichtung des Betriebsrats zur Einstellung zweier Mitarbeiterinnen ordnungsgemäß war, obwohl der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die zwei Bewerberinnen keine Scientology-Schutzerklärungen vorlegte. Der Arbeitgeber konnte diese nicht vorlegen, weil diese im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach der damaligen – heute geänderten – Praxis von den Bewerberinnen nicht verlangt worden waren.

Arbeitgeber muss nur die Unterlagen vorlegen, die er hat

Das Arbeitsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der der Arbeitgeber bei geplanten Einstellungen dem Betriebsrat nur solche Unterlagen vorzulegen hat, die beim Arbeitgeber vorhanden sind. Daher wurde dem Antrag des Arbeitgebers statt gegeben und festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von zwei Mitarbeiterinnen kraft Fiktion als erteilt gilt.

Über die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist oder war, von Bewerbern Scientology-Schutzerklärungen zu verlangen, war nach Ansicht des Gerichts nicht zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel zum Landesarbeitsgericht München möglich.

© bund-verlag.de (ls)

 

Quelle

Arbeitsgericht München (16.03.2017)
Aktenzeichen 12 BV 394/16
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