Amtsenthebung

Wenn Betriebsräte streiten

10. November 2016
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Quelle: © VRD / Foto Dollar Club

Die Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds kann nicht durch eine einstweilige Verfügung per Eilverfahren erreicht werden. Das Betriebsratsgremium muss abwarten, bis eine gerichtliche Entscheidung über die Amtsenthebung rechtskräftig ist. Erst dann ist die Maßnahme wirksam. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hervor.


Der Betriebsrat eines Unternehmens hatte wegen der Weitergabe persönlicher Daten ein Ausschlussverfahren gegen eines seiner Mitglieder angestrengt. Das Amtsenthebungsverfahren wurde am 29.09.2015 beim Arbeitsgericht Würzburg anhängig gemacht. Gleichzeitig reichte der Betriebsrat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Arbeitsgericht Würzburg ein, um das Mitglied sofort »loszuwerden«.

Das Arbeitsgericht Würzburg schmetterte beide Anträge ab, so dass die Sache beim Landesarbeitsgericht Nürnberg landete.

Entscheidend war die Frage, ob die beantragte einstweilige Verfügung - und damit der Versuch der vorzeitigen Amtsenthebung - nötig im Sinne des § 940 ZPO ist. Das hat das LAG Nürnberg verneint. Die Entscheidung eines Gerichts, ein Betriebsratsmitglied gemäß § 23 Absatz 1 BetrVG aus dem Gremium auszuschließen, stelle einen rechtsgestaltenden Beschluss dar, der erst mit Rechtskraft der Entscheidung seine Wirkung entfalte.

Rechtskräftige Entscheidung ist Voraussetzung

Wenn der Ausschluss schon vor der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung möglich sein sollte, müsste eine gesetzliche Regelung vorliegen - das verlangt das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung. Eine entsprechende Regelung ist in § 23 BetrVG nicht getroffen (BAG vom 27.01.1983, Az.: 6 ABR 15/82). Ein Betriebsratsmitglied ist demnach erst wirksam aus dem Amt ausgeschlossen, wenn seine Amtsenthebung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht. Die vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds im Wege einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Verbleiben im Amt muss unzumutbar sein

Inhaltlich genügt es nicht, dass dem Betriebsratsmitglied ein grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten vorgeworfen wird. Entscheidend ist, dass die Umstände es für das Betriebsratsgremium, den Arbeitgeber und/oder die Belegschaft nicht zumutbar erscheinen lassen, die fragliche Person im Amt zu halten.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Nürnberg (25.02.2016)
Aktenzeichen 7 TaBVGa 4/15
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