Crowdwork

Wie die Mitbestimmung bei Crowdwork funktioniert

19. Juni 2017
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Quelle: pixabay

Die Digitalisierung schafft neue Arbeitsformen. Eine Studie des Hugo-Sinzheimer-Instituts (HSI) hat die Arbeitsbedingungen untersucht. Der Handlungsbedarf sei enorm, heißt es. Wir erläutern die rechtlichen Hintergründe des Crowdworking.

Studie deckt Handlungsbedarf auf

Die Studie untersucht die sozialen Absicherungen und Arbeitsbedingungen von Crowdworkerinnen und Crowdworkern und beleuchtet dabei die Situationen von Crowdworking in Deutschland, den USA und Japan. Dabei kommt die Studie zu dem Schluss, dass vor allem sozialpolitisch Handlungsbedarf besteht, um auf die neuen Arbeitsformen angemessen reagieren zu können.

Was ist Crowdworking überhaupt?

Als Crowdwork oder Crowdsourcing bezeichnet man die digitale Arbeitsvermittlung über so genannte Crowdsourcing-Plattformen. Dabei werden verschiedene Tätigkeiten, wie das Texten von Produktbeschreibungen , das Recherchieren von Adressen – aber auch Programmierarbeiten durch Unternehmen – über das Internet ausgeschrieben. Die Plattformen z. B. clickworker, amazon mechanical turk oder 99designs fungieren dabei als Vermittler zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Bei diesen Plattformen können sich die CrowdworkerInnen registrieren und für Arbeitsaufträge bewerben, die sie für meist geringes Entgelt bearbeiten können. Ob sie den Auftrag tatsächlich erhalten, entscheidet die Plattform. Dabei betreiben CrowdworkerInnen die Tätigkeiten entweder als Nebentätigkeit oder auch hauptberuflich. Zu unterscheiden sind interne und externe Crowdworker. Beim internen Crowdsourcing läuft die Vermittlung über unternehmensinterne Plattformen, sodass der Crowdworker normaler Beschäftigter bleibt mit allen Arbeitnehmerrechten. Beim externen Crowdsourcing ist das anders: Außenstehenden wird die Möglichkeit geboten sich auf Online-Plattformen für Aufträge zu bewerben.

Die Probleme und Risiken des externen Crowdsourcings

Bei all der Euphorie der Digitalisierung und Befürwortung von alternativen Arbeitsformen ist beim Crowdworking nicht alles Gold was glänzt. Viele der Crowdworker arbeiten als Selbstständige, ohne in ein Arbeitsverhältnis eingebunden zu sein. Es werden Dienst- oder Werkverträge geschlossen, sodass zum einen der Anspruch auf Mindestlohn entfällt. Zum anderen entfällt der Schutz über individualrechtliche Schutzgesetze. Sie erhalten im Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlung und unterstehen auch keinem Kündigungsschutz. Die Mitbestimmung von Betriebsräten gestaltet sich schwieriger, da sich nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die im Gesetz geregelten Rechte nur auf Arbeitnehmer erstrecken.

Die CrowdworkerInnen sind gegenüber ihren Auftraggebern in einer rechtlich schwachen Position mit schlechter Bezahlung.

Lediglich auf die AGBs (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Plattformen selbst, können sich Crowdworker berufen. Diese sind oftmals so arbeitnehmerunfreundlich formuliert, dass sie bei deutschen Plattformen der so genannten AGB-Kontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht genügen und unwirksam sind. Bei ausländischen Plattformen muss allerdings schon eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder eine gröbste Benachteiligung vorliegen.

Lösung durch »Heimarbeitsgesetz«?

Durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) sind bereits in der Vergangenheit formal Selbstständige gesetzlich geschützt worden. Crowdwork ist mit der Heimarbeit derart vergleichbar, dass die Arbeit nicht an einer zentralen Betriebsstätte erfolgt, sondern dezentral, meist von Zuhause aus die Tätigkeit ausgeübt wird. Geschützt ist nach dem Heimarbeitsgesetz allerdings nur die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren, nicht hingegen Dienstleistungen. Eine konkrete Anwendung des Gesetzes auf das Crowdsourcing erscheint daher nicht möglich. Ob eine Auslegung des Gesetzes zur so genannten analogen, also erweiterten und entsprechenden Anwendung auf den Bereich des Crowdworkings erfolgt, bleibt abzuwarten.

Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats

Welche Einflussmöglichkeiten der Betriebsrat hat, hängt entscheidend davon ab, ob der Crowdworker Arbeitnehmer ist. Dies bestimmt sich nach § 5 BetrVG. Die Beschäftigung von Selbständigen oder arbeitnehmerähnlichen Personen entzieht sich dem Einflussbereich des Betriebsrats.

Beim internen Crowdsourcing bleibt der Arbeitnehmerstatus erhalten, die Betriebsräte haben entsprechend ihre Mitbestimmungsrechte, die sie auch intensiv wahrnehmen sollten.

Beim externen Crowdsourcing ist die Lage angespannter. Die bestehenden Rechte des Betriebsrats erschöpfen sich grundsätzlich gemäß § 5 BetrVG nur auf Arbeitnehmer. Daher findet das BetrVG auf Crowdworker direkt keine Anwendung. Allerdings bestehen Ausnahmen: Die Informationsrechte des Betriebsrats müssen sich auch auf Crowdwork- Aufträge erstrecken. Dies gilt vor allem in Bezug auf die für Auswahlrichtlinien bestehenden Mitbestimmungsrechte nach § 95 BetrVG. Der Betriebsrat kann dabei bei personeller Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen mitbestimmen. Die Beteiligung an Crowdsourcing fällt daher auch unter diese Regelung. Ferner kann die Einführung von Crowdwork eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation darstellen im Sinne des § 111 Nr. 4 BetrVG oder die Einführung von grundlegend neuer Arbeitsmethoden darstellen nach § 111 Nr. 5 BetrVG. Mit dem Crowdwork verbundene Folgen können daher durch einen Interessensausgleich oder einen Sozialplan eingedämmt werden (§ 112 i.V.m. § 111 Nr 4 und § 111 Nr 5 BetrVG).

Betriebsrat hat mittelbaren Einfluss

Die Einflussmöglichkeiten der Betriebsräte betreffen daher unmittelbar lediglich die betriebsinternen Beschäftigten. Sie haben aber, wenn auch nur mittelbar Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der Crowdworker insgesamt.

Gewerkschaften reagieren

Um über die Arbeitsbedingungen auf den Plattformen zu informieren, haben Gewerkschaften eigene Internetauftritte wie faircrowdwork.org aufgebaut. Diese bilden die Grundlage der Beratung- und Informationsmöglichkeiten für Crowdworker.

Ausblick in die Zukunft

Um der Arbeitsform gerecht zu werden und CrowdworkerInnen angemessenen Schutz bieten zu können, ist der Gesetzgeber gefordert. Der »Beschäftigungsbegriff« der CrowdworkerInnen muss definiert werden. Ihnen muss ein angemessener Schutzrahmen, angepasst an den bereits im Arbeitsrecht bestehenden Schutz, gewährt werden. Vor allem aber müssen die Einflussmöglichkeiten der Betriebsräte erweitert werden, sodass umfassende Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte geschaffen werden.

Mehr Informationen zu Crowdwork

Tiefergehende Informationen zum Thema Crowdwork lesen Sie im Beitrag »Crowdwork – Arbeit der Zukunft?« von Wolfgang Däubler (erschienen in den FIfF-Informationen = »Forum Informatiker für den Frieden«) und bei »Crowdwork und Mitbestimmung« von Nadine Müller in »Gute Arbeit« (GA) 12/2016.

Buchtipp der Online-Redaktion:

 

Christiane Benner

Crowdwork - zurück in die Zukunft?

 

 

Perspektiven digitaler Arbeit

2015, 420 Seiten, kartoniert, 1. Aufl. Bund-Verlag ISBN: 978-3-7663-6395-4

 

 

Preis: € 29,90

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Quelle:

Crowdwork Studie des HSI © bund-verlag.de (jl)

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