Betriebsratswahl

Wahlvorstand hat Anspruch auf Personalliste

30. Juni 2017
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Quelle: contrastwerkstatt_Dollarphotoclub

Der Wahlvorstand hat Anspruch auf Herausgabe der Beschäftigtenliste. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass die Bestellung des Wahlvorstands durch den Gesamtbetriebsrat (GBR) unwirksam sei. Das Amt des GBR endet erst, wenn die Voraussetzungen für sein Bestehen dauerhaft entfallen – so das BAG. Alles Wissenswerte erläutert Matthias Beckmann von der DGB Rechtsschutz GmbH.

Die Entscheidung des BAG betrifft einen Fall, den man wohl als sogenanntes Union-Busting einordnen muss. An ihm lässt sich anschaulich demonstrieren, wie die Bildung von Betriebsräten von manchen Arbeitgebern mit Hilfe von entsprechend agierenden Rechtsanwälten blockiert wird.

Für die Durchführung einer Betriebsratswahl ist bekanntermaßen ein Wahlvorstand erforderlich. Besteht im Betrieb bereits ein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat ins Amt gesetzt. Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, muss der Wahlvorstand im Regelfall von der Belegschaft in einer Betriebsversammlung gewählt werden.

Gehört der betriebsratslose Betrieb aber zu einem Unternehmen, in dem es einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gibt, kann auch dieser den Wahlvorstand ins Amt setzen.

Arbeitgeber torpediert Auskunftsanspruch

Nach § 2 Abs. 2 WO BetrVG hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verhinderungsstrategie des hiesigen Arbeitgebers – ein Postdienstleister – war denkbar einfach: er stellte dem Wahlvorstand keine verwertbare Wählerliste zur Verfügung. Mal stand nur ein Bruchteil der tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer auf der Liste, mal gar keine. Begleitet wurde dies von beständigen Umstrukturierungen. Depots wurden nach Gutdünken zusammengelegt, aufgespalten oder aufgelöst.

Schließlich klagte der Wahlvorstand gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe einer vollständigen Wählerliste. Im gerichtlichen Verfahren bestritt der Arbeitgeber, zur Auskunft verpflichtet zu sein. Die Bestellung des Wahlvorstandes sei nämlich nichtig. Der GBR, der den Wahlvorstand bestellt habe, sei bereits nicht wirksam eingerichtet worden.

In der II. Instanz – beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf – war der Arbeitgeber mit dieser Strategie erfolgreich. Aufgrund der Änderung der Betriebsstruktur war der GBR nach Auffassung des LAG bereits nicht mehr im Amt, als er den Wahlvorstand bestellte. Eine durchgeführte Wahl wäre unter diesen Bedingungen nichtig. Der Wahlvorstand habe daher keinen Anspruch auf Herausgabe der Namensliste.

BAG entscheidet zugunsten der Handlungsfähigkeit des GBR

Das BAG hat dagegen entschieden, dass die vom LAG getroffenen Feststellungen nicht ausreichend waren, um von einem dauerhaften Wegfall der Einrichtungsvoraussetzungen eines GBR auszugehen. Das Amt des GBR ende erst dann, wenn die Voraussetzungen für seine Einrichtung dauerhaft entfallen.

Ein nur kurzfristiger Wegfall der Einrichtungsvoraussetzungen habe dagegen auf den Bestand des GBR keinen Einfluss. Damit werde dem Interesse der Handlungsfähigkeit des GBR Rechnung getragen. Das LAG habe nicht davon ausgehen können, dass ein dauerhafter Wegfall der Voraussetzungen gegeben sei.

Auch die übrigen Feststellungen des LAG reichten nicht aus, um von einer Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes auszugehen. Diese Rechtsfolge sei auf besonders schwerwiegende Einrichtungsfehler beschränkt. Das BAG hat den Rechtsstreit daher zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Tipp für die Praxis: Frühzeitig Rechtsrat einholen!


Die obigen Ausführungen stellen nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Rechtsstreit und der in ihm zäh umkämpften Punkte dar. Bei derart renitenten Arbeitgebern ist schon im Vorfeld eine juristische Beratung und gewerkschaftliche Begleitung ratsam, damit Formalien eingehalten werden und Ansprüche durchgesetzt werden können.

Nicht alle Arbeitgeber sind so uneinsichtig wie dieser Postdienstleister. In Unternehmen, in denen eine Arbeitnehmervertretung mit derart harten Bandagen bekämpft wird, muss man davon ausgehen, dass Arbeitnehmerrechte auch sonst nicht allzu ernst genommen werden. Umso wichtiger ist es, sich für die Einrichtung eines Betriebsrats einzusetzen.

Allein der zeitliche Ablauf dieses Verfahrens macht aber auch deutlich, dass in solchen Verfahren eine nicht unerhebliche Ausdauer erforderlich ist. Bis zur Entscheidung des BAG vergingen mehr als drei Jahre.

Die Aufgaben des Wahlvorstands: »Vom Ende bis zum Anfang« von Christopher Koll in »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2014, S. 55 - 57.

Quelle

BAG
Aktenzeichen 7 ABR 53/12
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