Elternzeit

Fax oder E-Mail reichen nicht

12. Mai 2016

Eltern, die in Elternzeit gehen möchten, müssen ihren Arbeitgeber schriftlich informieren. Telefax oder E-Mail reichen dafür nicht aus. Eltern, die das strenge Schriftformerfordernis nicht erfüllen, riskieren den besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. So das Bundesarbeitsgericht. Was war passiert? Ein Rechtsanwalt kündigte einer Angestellten mit Schreiben vom 15. November 2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Frau geltend, sie habe ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Er habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen.

Was war passiert? Ein Rechtsanwalt kündigte einer Angestellten mit Schreiben vom 15. November 2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Frau geltend, sie habe ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Er habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen.

BAG kippt beschäftigtenfreundliche Entscheidungen der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kam zu einem anderen Ergebnis. Nach Ansicht der Erfurter Richter ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst worden.

Entgegen der Einschätzung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) genoss die junge Mutter keinen Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Denn sie hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt.

Voraussetzungen für Elternzeit

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Bei der Inanspruchnahme handelt es sich juristisch gesehen um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht wird.

Keine Ausnahme von der strengen Schriftform

Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

Grundsätzlich kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten eines konkreten Falls treuwidrig verhalten, wenn er sich darauf beruft, ein Schriftformerfordernis sei nicht gewahrt (§ 242 BGB). Solche Besonderheiten, die es ihm hier nach Treu und Glauben verwehrt hätten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen aber nicht vor.

© bund-verlag.de - (jes)

Buchtipp:

»Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Basiskommentar)« von Inge Böttcher und Bettina Graue, 6. Auflage, Bund-Verlag 2016, kartoniert, 274 Seiten, ISBN: 978-3-7663-6275-9
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