Neuer EU-Datenschutz

Mitbestimmungsrechte bleiben erhalten

17. November 2016
EU Datenschutz
Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ist ab Mai 2018 direkt anzuwenden. Das Bundesinnenministerium hat nun einen Entwurf für ein Ausführungsgesetz vorgelegt, das sich etwas missverständlich »Allgemeines Bundesdatenschutzgesetz« (ABDSG) nennt. Was kommt auf Betriebsräte zu? Im Interview mit  »Computer und Arbeit« (CuA) 11/2016 beantwortet Prof. Dr. Wolfgang Däubler alle wichtigen Fragen.

Wie geht es bis Mai 2018 mit dem Datenschutz weiter? Müssen wir uns auf das Inkrafttreten der EU-DSGVO vorbereiten?

Ja, da wartet viel Arbeit auf uns alle. Die Verordnung enthält zahlreiche sehr allgemeine Regelungen, die nicht auf jede Situation passen. Wir haben in Deutschland ein sehr ausdifferenziertes System des Datenschutzes: Man denke nur an die Melderegister, die Datenverarbeitung durch die Sozialversicherungsträger oder die Bewertung der Kreditwürdigkeit durch die Schufa. Zu allen diesen Sonderbereichen sagt die Verordnung nichts. Sie enthält jedoch glücklicherweise Öffnungsklauseln. Am wichtigsten ist Art. 6 Abs. 2, der Sonderregelungen für das Verhältnis Bürger–Staat möglich macht. Für Beschäftigte besonders bedeutsam ist Art. 88, der den nationalen Gesetzgeber ermächtigt, für die Datenverarbeitung »im Beschäftigungskontext« spezifischere Regelungen vorzusehen. Der vorgelegte Referentenentwurf für ein Ausführungsgesetz zur Verordnung besteht aus 62 Paragraphen, die zu den 99 Artikeln der Verordnung hinzukommen. Die Kommentare werden in Zukunft also noch um einiges dicker sein. Zum Arbeitnehmerdatenschutz ist der Entwurf aber recht zurückhaltend. Er übernimmt in § 33 lediglich den bisherigen § 32 BDSG und ergänzt ihn um die Definition des »Beschäftigten«, die ja auch arbeitnehmerähnliche Personen und Beamte umfasst. Die Vorstellung eines umfassenden »Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes«, das an sich auch unter der Verordnung möglich wäre, ist also fürs erste ad acta gelegt.

Wird der Entwurf so Gesetz werden?

Ein Referentenentwurf hat den Sinn, erst mal die Stellungnahmen der anderen mit der Materie befassten Ministerien einzuholen. Außerdem kommen oft auch Interessengruppen zu Wort, was zur Folge hat, dass ein Entwurf meistens nicht einfach glatt durchläuft. Der vorliegende Text hat ungewöhnlich heftige Kritik durch das Bundesjustizministerium erfahren, die 40 Seiten umfasst. Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat ebenfalls sehr deutliche Kritik geübt, zur Übernahme des § 32 BDSG allerdings keine Ausführungen gemacht. Inhaltlich geht es auch um zahlreiche Unklarheiten, die daher rühren, dass zugleich mit der Verordnung eine Richtlinie zum Bereich Justiz und Inneres - einschließlich der Geheimdienste - erlassen wurde und nun das Problem besteht, einzelne Gesetzesbestimmungen der Verordnung und andere der Richtlinie zuzuordnen. Den Umständen nach ist mit einer recht gründlichen Überarbeitung zu rechnen.

Was können Arbeitnehmer und ihre Vertretungen erwarten?

Das Arbeitsrecht steht irgendwie im Windschatten der Auseinandersetzungen um andere Fragen. Dies ist kein Unglück. Der Sache nach bedeutet dies, dass der Beschäftigtendatenschutz weiter in der Hand der Rechtsprechung liegen wird; von ihr ist eher ein ausgewogener Datenschutz zu erwarten als vom Gesetzgeber, der sich zahllosen Einflüssen ausgesetzt sieht. Allerdings wird in Zukunft bei vielen Fragen der Europäische Gerichtshof einzuschalten sein, was die Prozesse um rund zwei Jahre verlängert. Auch weiß man heute noch nicht, ob er das Grundrecht auf Datenschutz in Art. 8 der EU-Grundrechtecharta genauso bürgerfreundlich handhaben wird wie dies das Bundesverfassungsgericht mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht getan hat. Da kann es durchaus Enttäuschungen geben. Wenigstens ist klar gestellt, dass die Mitbestimmungsrechte von Betriebs- und Personalräten erhalten bleiben und dass durch Kollektivverträge ein besserer Datenschutz geschaffen werden kann.

Ich war nie ein Freund der Idee, den Datenschutz einheitlich vom Nordkap bis nach Sizilien zu regeln. Gerade eine schwächer werdende EU war schlecht beraten, in einer wichtigen Materie intensiv in die Mitgliedstaaten hineinregieren zu wollen; das schafft nur zusätzliche Widerstände und zusätzliche Distanz zu den Brüsseler Instanzen in der Bevölkerung. Der deutsche Gesetzgeber kann ein gewisses Gegengewicht schaffen – das sollte er im Rahmen seiner Möglichkeiten unbedingt tun. Es ist zu hoffen, dass er noch vor der Bundestagswahl 2017 zu einer solchen Entscheidung kommt.

Mehr lesen bei: Wolfgang Däubler, Mitbestimmungsrechte bleiben, in: CuA 11/2016, 7 ff.

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Der Interviewpartner:

Dr. Wolfgang Däubler

Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen. Mitherausgeber der im Bund Verlag erscheinenden Kommentare zum BetrVG und zum Kündigungsschutzrecht; Autor des Ratgebers „Arbeitsrecht“ und weiterer Buchpublikationen sowie von Beiträgen für die Zeitschriften „Arbeitsrecht im Betrieb“, „Computer und Arbeit“, „Arbeit und Recht“ und „Der Personalrat“.

Lesetipp der Online-Redaktion:

Peter Wedde EU-Datenschutz-Grundverordnung Kurzkommentar mit Synopse BDSG - EU-DSGVO

2016, 346 Seiten, kartoniert, 1. Aufl.ISBN: 978-3-7663-6589-7

Ladenpreis: € 39,90

 

 

 

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