Arbeitszeit

Das muss der Arbeitgeber bei Überstunden beachten

04. August 2016
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Quelle: diego cervo_Dollarphotoclub

Ordnet ein Arbeitgeber Überstunden an, bestimmt der Betriebsrat mit. Bei nicht erlaubten Überstunden reicht der Appell an die Beschäftigten nicht aus, die Regelarbeitszeit einzuhalten. Der Arbeitgeber muss den Betrieb so organisieren, dass Überstunden nicht anfallen. Mehr zur Rolle von Betriebsrat und Arbeitgeber bei Überstunden lesen Sie in der Zeitschrift »Gute Arbeit« (GA) .

Der Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit, wenn es um die Festlegung der Arbeitszeiten geht. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat er außerdem ein Mitbestimmungsrecht, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit (Überstunden) verlängert wird. Hat der Betriebsrat Überstunden vorab nicht zugestimmt, darf der Arbeitgeber sie weder anordnen noch dulden.

Überstunden mit Maßnahmen verhindern

Dazu hat das LAG Hessen in einem wichtigen Urteil (30.11.2015 - 16 TaBV 96/15) folgendes entschieden: Werden Überstunden im Unternehmen geleistet, kann sich ein Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass er davon nichts gewusst hat. Und weiterhin: Der Arbeitgeber duldet Überstunden bereits, wenn er nachträglich davon erfährt, dann aber nichts dagegen unternimmt. Er müsse aktiv werden und Maßnahmen ergreifen, damit künftig Überstunden wirksam unterbunden werden.

Appelle genügen laut LAG nicht

Das LAG verlangt also betriebliche Korrekturen, mehr als die bloße Information der Beschäftigten über die Unzulässigkeit von Überstunden. Erwartet wird vom Arbeitgeber eine betriebliche Arbeitsorganisation, die das Einhalten geregelter Arbeitszeiten ermöglicht. Mit Appellen ist es nicht getan ist. Arbeitgeber haben den Betrieb so zu organisieren, dass die Beschäftigten ihnen zugewiesene Aufgaben im Rahmen von betrieblichen und gesetzlichen Arbeitszeiten erledigen können. Damit spricht das LAG einen zentralen Punkt im Gesundheitsschutz an: Der Betriebsrat kann Forderungen wie die Änderung der zugeteilten Arbeitsmenge (oder Einstellung von Personal) gut im Rahmen seiner Rechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz aufstellen: nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - im Zusammenhang mit den gültigen Arbeitszeitregelungen. Arbeitszeiten und Arbeitsmengen sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) einzubeziehen. Kommt es wiederholt zu Überstunden, ist die Durchführung einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

Weitere Informationen

Der Expertenrat in der Zeitschrift »Gute Arbeit« behandelt in jeder Ausgabe ein Urteil, das für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Gestaltung guter Arbeit relevant ist. Zu Arbeitszeitfragen und Rechtsgrundlagen: Titelthema »Gute Arbeit« 1/2016, S. 8 bis 22. Mitbestimmung bei zu dünner Personaldecke im Rahmen des Arbeitsschutzes: »Gute Arbeit« 3/2016, Jürgen Reusch, S. 18 bis 20. Und »Gute Arbeit« 4/2016, Christian Schoof, S. 19-20.

© bund-verlag.de (BE)

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