BEM

Jobs sichern: Auch die Krankenkasse muss beraten

13. Juni 2016
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Läuft das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nicht rund, kann das den Job kosten. Denn wer weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitsfähig ist, wird ohne Kündigung arbeitslos. In der Zeitschrift »Gute Arbeit« (GA) 5/2016 lesen Sie, was der Betriebsrat tun kann, um die Beschäftigten zu schützen.

Zur Veranschaulichung passt das Beispiel Busfahrer: Aufgrund einer Erkrankung und (andauernden) Leistungseinschränkung kann er nicht mehr im Fahrdienst eingesetzt werden. Er könnte aber sehr wohl im Innendienst arbeiten. Doch weil niemand diese Fragen klärt, wird der Beschäftigte nach Sozialgesetzbuch III - trotz bestehendem Arbeitsvertrag - arbeitslos. Denn die Kurzzeitigkeitsgrenze (nach § 119 Abs. 3 SGB III) besagt: Wer wöchentlich nur noch bis 14,9 Stunden arbeiten kann, bezieht Arbeitslosengeld I. Die Krankenversicherung ist nicht mehr zur Zahlung des Krankengeldes verpflichtet. Damit es nicht so weit kommt, erläutert »Gute Arbeit“ in der Ausgabe 5/2016« (S. 36-39), wie der Betriebsrat im Betrieblichen Eingliederungsmanagement am besten agiert, was er per Vereinbarung regeln sollte und welche sozialrechtlichen Hilfen mobilisiert werden müssen.

Das BEM geht schief

Was ist im oben genannten Fall schiefgelaufen? Der Beschäftigte war innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt - mehrmals oder ununterbrochen. Daraufhin hat der Arbeitgeber zwar pflichtgemäß ein BEM nach Sozialgesetzbuch IX eingeleitet (§ 84 Abs. 2 SGB IX), der Beschäftigte hat auch schriftlich zugestimmt, doch passiert ist nichts: Vielleicht schreibt der behandelnde Arzt einfach weiter krank, weil der Busfahrer nicht mehr am alten Arbeitsplatz arbeiten kann. Vielleicht ist die betroffene Person so krank oder verunsichert, dass sie sich im Betrieb nicht mehr meldet. Vielleicht fragt aus dem Betrieb niemand aktiv nach und ermittelt, wie der aktuelle Stand ist. – Dann wird ein Arbeitsplatz oft befristet neu besetzt, der Betriebsrat stimmt zu.

Die Krankenkasse muss eingreifen

Dieser Zustand ist inakzeptabel – und sollte in der Praxis seit dem letzten Jahr auch nicht mehr vorkommen: Denn eine neue Vorschrift im Sozialgesetzbuch V (§ 44 Abs. 4 SGB V) regelt, dass die gesetzliche Krankenversicherung auf betroffene Erkrankte aktiv zugehen und beraten muss, damit die Sicherung der Beschäftigung und/oder des Arbeitsplatzes gelingt. Der Beratungsauftrag erstreckt sich auf Hilfen zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit wie: Feststellung des individuellen Eingliederungsbedarfs (Hinweise an den Arbeitgeber), rechtzeitige Reha-Maßnahmen und-Anträge, Suche nach geeigneten ortsnahen Leistungserbringern, Anstoß einer Stufenweise Wiedereingliederung, Arbeitsplatzbezug und mögliche betriebliche Maßnahmen etc. Diese Neuregelung, versteckt im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015, kann positive Wirkung entfalten, wenn sie bekannt ist, angemessen praktiziert wird und auch von den Betriebs- undPersonalräten angemahnt oder propagiert wird.

  • Sie können Erkrankte im BEM entsprechende Hinweise geben, dass sie Anspruch auf (Rehe-)Beratung und Unterstützung durch die gesetzliche Krankenkasse haben.
  • Und sie sollten den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass die Informationsschriften für BEM-Betroffene um die Beratungspflicht der Krankenkassen ergänzt werden müssen.
  • Der Arbeitgeber sollte wissen, dass die gesetzlichen Krankenkassen aktiv werden und das BEM unterstützen müssen: ein sozialrechtliches Eingliederungsmanagement, das mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement verzahnt wird.
Nicht zuletzt kommt es entscheidend darauf an, dass das Personal der GKV umfassend geschult ist, die GKV ihre Praxis entsprechend anpasst, BEM-Fälle identifiziert und gesetzeskonform mit dem Fokus auf den Arbeitsplatz handelt.

Weitere Informationen

Der Beitrag “Arbeitsplätze mit dem BEM sichern“ von Thorsten Schäfer und Beate Eberhardt in ganzer Länge lesen in »Gute Arbeit« 5/2016 (S. 36-39).

Mehr zum BEM auch in den Ausgaben 11/2015 „Bundesarbeitsgericht: BEM und häufige Kurzerkrankungen“ (S. 33 ff.), 12/2015 „Kompetenz: Fortbildung zum BEM-Koordinator“ (S. 32 ff.), 2/2016 „Expertenrat“ (S. 40), 3/2016 „Eingliedern statt rausmobben“ (S. 36 ff.).

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